Die Landesregierung kann auf Antrag mit Bescheid Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 1 Abs. 1 und 2, 2 Abs. 1 bis 3 sowie § 21 Abs. 2 lit. d KBBG zulassen, wenn dies im Einzelfall aus organisatorischen Gründen, insbesondere zur Erfüllung des Versorgungsauftrages nach § 6 Abs. 3 bis 5 KBBG, erforderlich und aus pädagogischen Gründen vertretbar ist.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise