LandesrechtVorarlbergVerordnungenVerordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufzentrum in Hohenems

Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufzentrum in Hohenems

In Kraft seit 29. Oktober 2020
Up-to-date

§ 1 § 1 Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum

Im Bereich der Grundstücke GST-NRN 2392 und 2393/1, GB Hohenems, und der Teilfläche des Grundstückes GST-NR 2389, GB Hohenems, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, wird die Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum mit einem Höchstausmaß der Verkaufsfläche von 2.500 m² für sonstige Waren (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 RPG), hievon maximal 10 m² Verkaufsfläche für Lebensmittel, für zulässig erklärt.

§ 2 § 2 Außerkrafttreten

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Hohenems, LGBl.Nr. 10/2008, außer Kraft.

Anl. 1