LandesrechtVorarlbergVerordnungenVerordnung der Landesregierung über Ausweise nach dem Schischulgesetz

Verordnung der Landesregierung über Ausweise nach dem Schischulgesetz

In Kraft seit 01. März 2020
Up-to-date

1. Abschnitt Ausweis für konzessionierte Schneesportlehrer

§ 1 § 1 Größe, Material und Inhalt des Ausweises

Der Ausweis für konzessionierte Schneesportlehrer ist aus widerstandsfähigem Material mit den Abmessungen 86 × 54 mm (Scheckkartenformat) herzustellen und hat dem in der Anlage 1 dargestellten Muster zu entsprechen.

§ 2 § 2 Verlust von Ausweisen, Meldepflicht, Ausstellung eines Duplikates

(1) Der Verlust oder Diebstahl eines Ausweises ist vom Ausweisinhaber unverzüglich der Landesregierung zu melden. Die Landesregierung hat daraufhin ein Duplikat auszustellen, welches dem in der Anlage 2 dargestellten Muster zu entsprechen hat. Als Ausweisnummer wird die Nummer des ursprünglichen Ausweises angeführt.

(2) Mit der Ausstellung des Duplikates verliert der vorherige Ausweis seine Gültigkeit.

2. Abschnitt Ausweis für Lehrkräfte und Anwärter an Schischulen

§ 3 § 3 Größe und Material des Ausweises

Der Ausweis für Lehrkräfte und Anwärter an Schischulen ist aus widerstandsfähigem Material mit den Abmessungen 86 × 54 mm (Scheckkartenformat) herzustellen.

§ 4 § 4 Inhalt des Ausweises für Schilehrer-Anwärter

Der Ausweis hat insbesondere zu enthalten:

a) die Bezeichnung: „Schilehrer-Anwärter“,

b) den Familiennamen, den Vornamen und das Geburtsdatum,

c) ein Lichtbild,

d) das Datum der letzten Fortbildung,

e) das Ausstellungsdatum,

f) das Ausstellungsorgan: „Vorarlberger Schilehrerverband“.

§ 5 § 5 Inhalt des Ausweises für Snowboardlehrer-Anwärter

Der Ausweis hat insbesondere zu enthalten:

a) die Bezeichnung: „Snowboardlehrer-Anwärter“,

b) den Familiennamen, den Vornamen und das Geburtsdatum,

c) ein Lichtbild,

d) das Datum der letzten Fortbildung,

e) das Ausstellungsdatum,

f) das Ausstellungsorgan: „Vorarlberger Schilehrerverband“.

§ 6 § 6 Inhalt des Ausweises für Langlauflehrer-Anwärter

Der Ausweis hat insbesondere zu enthalten:

a) die Bezeichnung: „Langlauflehrer-Anwärter“,

b) den Familiennamen, den Vornamen und das Geburtsdatum,

c) ein Lichtbild,

d) das Datum der letzten Fortbildung,

e) das Ausstellungsdatum,

f) das Ausstellungsorgan: „Vorarlberger Schilehrerverband“.

§ 7 § 7 Inhalt des Ausweises für Schilehrer / Landesschilehrer

Der Ausweis hat insbesondere zu enthalten:

a) die Bezeichnung: „Schilehrer“ oder „Landesschilehrer“,

b) den Familiennamen, den Vornamen und das Geburtsdatum,

c) ein Lichtbild,

d) das Datum der letzten Fortbildung,

e) das Ausstellungsdatum,

f) das Ausstellungsorgan: „Vorarlberger Schilehrerverband“.

§ 8 § 8 Inhalt des Ausweises für Snowboardlehrer / Landessnowboardlehrer

Der Ausweis hat insbesondere zu enthalten:

a) die Bezeichnung: „Snowboardlehrer“ oder „Landessnowboardlehrer“,

b) den Familiennamen, den Vornamen und das Geburtsdatum,

c) ein Lichtbild,

d) das Datum der letzten Fortbildung,

e) das Ausstellungsdatum,

f) das Ausstellungsorgan: „Vorarlberger Schilehrerverband“.

§ 9 § 9 Inhalt des Ausweises für Langlauflehrer / Landeslanglauflehrer

Der Ausweis hat insbesondere zu enthalten:

a) die Bezeichnung: „Langlauflehrer“ oder „Landeslanglauflehrer“,

b) den Familiennamen, den Vornamen und das Geburtsdatum,

c) ein Lichtbild,

d) das Datum der letzten Fortbildung,

e) das Ausstellungsdatum,

f) das Ausstellungsorgan: „Vorarlberger Schilehrerverband“.

§ 10 § 10 Inhalt des Ausweises für Diplomschilehrer

Der Ausweis hat insbesondere zu enthalten:

a) die Bezeichnung: „Diplomschilehrer“,

b) den Familiennamen, den Vornamen und das Geburtsdatum,

c) ein Lichtbild,

d) das Datum der letzten Fortbildung,

e) das Ausstellungsdatum,

f) das Ausstellungsorgan: „Vorarlberger Schilehrerverband“.

§ 11 § 11 Inhalt des Ausweises für Diplomsnowboardlehrer

Der Ausweis hat insbesondere zu enthalten:

a) die Bezeichnung: „Diplomsnowboardlehrer“,

b) den Familiennamen, den Vornamen und das Geburtsdatum,

c) ein Lichtbild,

d) das Datum der letzten Fortbildung,

e) das Ausstellungsdatum,

f) das Ausstellungsorgan: „Vorarlberger Schilehrerverband“.

§ 12 § 12 Inhalt des Ausweises für Diplomlanglauflehrer

Der Ausweis hat insbesondere zu enthalten:

a) die Bezeichnung: „Diplomlanglauflehrer“,

b) den Familiennamen, den Vornamen und das Geburtsdatum,

c) ein Lichtbild,

d) das Datum der letzten Fortbildung,

e) das Ausstellungsdatum,

f) das Ausstellungsorgan: „Vorarlberger Schilehrerverband“.

§ 13 § 13 Inhalt des Ausweises für Schiführer

Der Ausweis hat insbesondere zu enthalten:

a) die Bezeichnung: „Diplomschilehrer und Schiführer“,

b) den Familiennamen, den Vornamen und das Geburtsdatum,

c) ein Lichtbild,

d) das Datum der letzten Fortbildung,

e) das Ausstellungsdatum,

f) das Ausstellungsorgan: „Vorarlberger Schilehrerverband“.

§ 14 § 14 Inhalt des Ausweises für Snowboardführer

Der Ausweis hat insbesondere zu enthalten:

a) die Bezeichnung: „Diplomsnowboardlehrer und Snowboardführer“,

b) den Familiennamen, den Vornamen und das Geburtsdatum,

c) ein Lichtbild,

d) das Datum der letzten Fortbildung,

e) das Ausstellungsdatum,

f) das Ausstellungsorgan: „Vorarlberger Schilehrerverband“.

§ 15 § 15 Ausgabe des Ausweises

Die Ausweise gemäß den §§ 3 bis 14 sind über den Vorarlberger Schilehrerverband zu beziehen.

3. Abschnitt Dienstausweis für Kontrollorgane des Schilehrerverbandes

§ 16 § 16 Größe, Material und Inhalt des Ausweises

Der Dienstausweis für das Kontrollorgan des Schilehrerverbandes ist aus widerstandsfähigem Material mit den Abmessungen 86 × 54 mm (Scheckkartenformat) herzustellen und hat dem in der Anlage 3 dargestellten Muster zu entsprechen.

4. Abschnitt Schlussbestimmungen

§ 17 § 17 Übergangsbestimmungen

(1) Ausweise für konzessionierte Schilehrer, die gemäß der Verordnung der Landesregierung über den Ausweis für konzessionierte Schilehrer, LGBl.Nr. 52/2011, Ausweise für konzessionierte Schilehrer, die gemäß der Verordnung der Landesregierung über Ausweise nach dem Schischulgesetz, LGBl.Nr. 87/2015, und Ausweise für konzessionierte Schilehrer, die gemäß der Verordnung der Landesregierung über Ausweise nach dem Schischulgesetz, LGBl.Nr. 28/2017, ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit, sofern sie nicht durch Ausweise nach Anlage 1 oder 2 ersetzt werden.

(2) Ausweise für Lehrkräfte und Anwärter, die gemäß der Verordnung der Landesregierung über Ausweise nach dem Schischulgesetz, LGBl.Nr. 87/2015, und Ausweise für Lehrkräfte und Anwärter, die gemäß der Verordnung der Landesregierung über Ausweise nach dem Schischulgesetz, LGBl.Nr. 28/2017, ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit entsprechend der Übergangsbestimmung in § 43 Abs. 8 bis 12 des Schischulgesetzes, LGBl.Nr. 4/2020.

§ 18 § 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. März 2020 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung über Ausweise nach dem Schischulgesetz, LGBl.Nr. 28/2017, außer Kraft.

Anlage 1 (zu § 1)

Anl. 1

Anhänge

Anlage 1
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Anlage 2 (zu § 1)

Anl. 2

Anhänge

Anlage 2
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Anlage 3 (zu § 16)

Anl. 3

Anhänge

Anlage 3
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