§ 1Größe, Material und Inhalt des Ausweises
§ 2§ 2Verlust von Ausweisen,Meldepflicht, Ausstellung eines Duplikates
§ 3§ 3Größe und Material des Ausweises
§ 4§ 4Inhalt des Ausweises für Schilehrer-Anwärter
§ 5§ 5Inhalt des Ausweises für Snowboardlehrer-Anwärter
§ 6§ 6Inhalt des Ausweises für Langlauflehrer-Anwärter
§ 7§ 7Inhalt des Ausweises für Schilehrer / Landesschilehrer
§ 8§ 8Inhalt des Ausweises für Snowboardlehrer / Landessnowboardlehrer
§ 9§ 9Inhalt des Ausweises für Langlauflehrer / Landeslanglauflehrer
§ 10§ 10Inhalt des Ausweises für Diplomschilehrer
§ 11§ 11Inhalt des Ausweises für Diplomsnowboardlehrer
§ 12§ 12Inhalt des Ausweises für Diplomlanglauflehrer
§ 13§ 13Inhalt des Ausweises für Schiführer
§ 14§ 14Inhalt des Ausweises für Snowboardführer
§ 15§ 15Ausgabe des Ausweises
§ 16§ 16Größe, Material und Inhalt des Ausweises
§ 17§ 17Übergangsbestimmungen
§ 18§ 18Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anl. 1Anlage 1 (zu § 1)
Anl. 2Anlage 2 (zu § 1)
Anl. 3Anlage 3 (zu § 16)
Vorwort
Der Ausweis für konzessionierte Schneesportlehrer ist aus widerstandsfähigem Material mit den Abmessungen 86 × 54 mm (Scheckkartenformat) herzustellen und hat dem in der Anlage 1 dargestellten Muster zu entsprechen.
(1) Der Verlust oder Diebstahl eines Ausweises ist vom Ausweisinhaber unverzüglich der Landesregierung zu melden. Die Landesregierung hat daraufhin ein Duplikat auszustellen, welches dem in der Anlage 2 dargestellten Muster zu entsprechen hat. Als Ausweisnummer wird die Nummer des ursprünglichen Ausweises angeführt.
(2) Mit der Ausstellung des Duplikates verliert der vorherige Ausweis seine Gültigkeit.
Der Ausweis für Lehrkräfte und Anwärter an Schischulen ist aus widerstandsfähigem Material mit den Abmessungen 86 × 54 mm (Scheckkartenformat) herzustellen.
Der Ausweis hat insbesondere zu enthalten:
a) die Bezeichnung: „Schilehrer-Anwärter“,
b) den Familiennamen, den Vornamen und das Geburtsdatum,
c) ein Lichtbild,
d) das Datum der letzten Fortbildung,
e) das Ausstellungsdatum,
f) das Ausstellungsorgan: „Vorarlberger Schilehrerverband“.
Der Ausweis hat insbesondere zu enthalten:
a) die Bezeichnung: „Snowboardlehrer-Anwärter“,
b) den Familiennamen, den Vornamen und das Geburtsdatum,
c) ein Lichtbild,
d) das Datum der letzten Fortbildung,
e) das Ausstellungsdatum,
f) das Ausstellungsorgan: „Vorarlberger Schilehrerverband“.
Der Ausweis hat insbesondere zu enthalten:
a) die Bezeichnung: „Langlauflehrer-Anwärter“,
b) den Familiennamen, den Vornamen und das Geburtsdatum,
c) ein Lichtbild,
d) das Datum der letzten Fortbildung,
e) das Ausstellungsdatum,
f) das Ausstellungsorgan: „Vorarlberger Schilehrerverband“.
Der Ausweis hat insbesondere zu enthalten:
a) die Bezeichnung: „Schilehrer“ oder „Landesschilehrer“,
b) den Familiennamen, den Vornamen und das Geburtsdatum,
c) ein Lichtbild,
d) das Datum der letzten Fortbildung,
e) das Ausstellungsdatum,
f) das Ausstellungsorgan: „Vorarlberger Schilehrerverband“.
Der Ausweis hat insbesondere zu enthalten:
a) die Bezeichnung: „Snowboardlehrer“ oder „Landessnowboardlehrer“,
b) den Familiennamen, den Vornamen und das Geburtsdatum,
c) ein Lichtbild,
d) das Datum der letzten Fortbildung,
e) das Ausstellungsdatum,
f) das Ausstellungsorgan: „Vorarlberger Schilehrerverband“.
Der Ausweis hat insbesondere zu enthalten:
a) die Bezeichnung: „Langlauflehrer“ oder „Landeslanglauflehrer“,
b) den Familiennamen, den Vornamen und das Geburtsdatum,
c) ein Lichtbild,
d) das Datum der letzten Fortbildung,
e) das Ausstellungsdatum,
f) das Ausstellungsorgan: „Vorarlberger Schilehrerverband“.
Der Ausweis hat insbesondere zu enthalten:
a) die Bezeichnung: „Diplomschilehrer“,
b) den Familiennamen, den Vornamen und das Geburtsdatum,
c) ein Lichtbild,
d) das Datum der letzten Fortbildung,
e) das Ausstellungsdatum,
f) das Ausstellungsorgan: „Vorarlberger Schilehrerverband“.
Der Ausweis hat insbesondere zu enthalten:
a) die Bezeichnung: „Diplomsnowboardlehrer“,
b) den Familiennamen, den Vornamen und das Geburtsdatum,
c) ein Lichtbild,
d) das Datum der letzten Fortbildung,
e) das Ausstellungsdatum,
f) das Ausstellungsorgan: „Vorarlberger Schilehrerverband“.
Der Ausweis hat insbesondere zu enthalten:
a) die Bezeichnung: „Diplomlanglauflehrer“,
b) den Familiennamen, den Vornamen und das Geburtsdatum,
c) ein Lichtbild,
d) das Datum der letzten Fortbildung,
e) das Ausstellungsdatum,
f) das Ausstellungsorgan: „Vorarlberger Schilehrerverband“.
Der Ausweis hat insbesondere zu enthalten:
a) die Bezeichnung: „Diplomschilehrer und Schiführer“,
b) den Familiennamen, den Vornamen und das Geburtsdatum,
c) ein Lichtbild,
d) das Datum der letzten Fortbildung,
e) das Ausstellungsdatum,
f) das Ausstellungsorgan: „Vorarlberger Schilehrerverband“.
Der Ausweis hat insbesondere zu enthalten:
a) die Bezeichnung: „Diplomsnowboardlehrer und Snowboardführer“,
b) den Familiennamen, den Vornamen und das Geburtsdatum,
c) ein Lichtbild,
d) das Datum der letzten Fortbildung,
e) das Ausstellungsdatum,
f) das Ausstellungsorgan: „Vorarlberger Schilehrerverband“.
Die Ausweise gemäß den §§ 3 bis 14 sind über den Vorarlberger Schilehrerverband zu beziehen.
Der Dienstausweis für das Kontrollorgan des Schilehrerverbandes ist aus widerstandsfähigem Material mit den Abmessungen 86 × 54 mm (Scheckkartenformat) herzustellen und hat dem in der Anlage 3 dargestellten Muster zu entsprechen.
(1) Ausweise für konzessionierte Schilehrer, die gemäß der Verordnung der Landesregierung über den Ausweis für konzessionierte Schilehrer, LGBl.Nr. 52/2011, Ausweise für konzessionierte Schilehrer, die gemäß der Verordnung der Landesregierung über Ausweise nach dem Schischulgesetz, LGBl.Nr. 87/2015, und Ausweise für konzessionierte Schilehrer, die gemäß der Verordnung der Landesregierung über Ausweise nach dem Schischulgesetz, LGBl.Nr. 28/2017, ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit, sofern sie nicht durch Ausweise nach Anlage 1 oder 2 ersetzt werden.
(2) Ausweise für Lehrkräfte und Anwärter, die gemäß der Verordnung der Landesregierung über Ausweise nach dem Schischulgesetz, LGBl.Nr. 87/2015, und Ausweise für Lehrkräfte und Anwärter, die gemäß der Verordnung der Landesregierung über Ausweise nach dem Schischulgesetz, LGBl.Nr. 28/2017, ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit entsprechend der Übergangsbestimmung in § 43 Abs. 8 bis 12 des Schischulgesetzes, LGBl.Nr. 4/2020.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. März 2020 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung über Ausweise nach dem Schischulgesetz, LGBl.Nr. 28/2017, außer Kraft.
Anhänge
Anlage 1PDFAnhänge
Anlage 2PDFAnhänge
Anlage 3PDF