LandesrechtVorarlbergVerordnungenVerordnung der Landesregierung über Ausweise nach dem Schischulgesetz§ 12

§ 12§ 12Inhalt des Ausweises für Diplomlanglauflehrer

In Kraft seit 01. März 2020
Up-to-date

Der Ausweis hat insbesondere zu enthalten:

a) die Bezeichnung: „Diplomlanglauflehrer“,

b) den Familiennamen, den Vornamen und das Geburtsdatum,

c) ein Lichtbild,

d) das Datum der letzten Fortbildung,

e) das Ausstellungsdatum,

f) das Ausstellungsorgan: „Vorarlberger Schilehrerverband“.

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