§ 8 § 8Inhalt des Ausweises für Snowboardlehrer / Landessnowboardlehrer — Verordnung der Landesregierung über Ausweise nach dem Schischulgesetz
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Der Ausweis hat insbesondere zu enthalten:
a) die Bezeichnung: „Snowboardlehrer“ oder „Landessnowboardlehrer“,
b) den Familiennamen, den Vornamen und das Geburtsdatum,
c) ein Lichtbild,
d) das Datum der letzten Fortbildung,
e) das Ausstellungsdatum,
f) das Ausstellungsorgan: „Vorarlberger Schilehrerverband“.
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