Vorwort
§ 1 § 1
(1) Das Inverkehrbringen von Lebensmitteln ist verboten, sofern die in der Anlage angeführten Grenzwerte der radioaktiven Belastung überschritten werden.
(2) Der Verkauf von Fleischwaren ist verboten, sofern der Grenzwert überschritten wird, der sich unter Berücksichtigung des Herstellungsverfahrens (z.B. Abtrocknung) aus der Summe der zulässigen radioaktiven Kontamination der zur Herstellung der Fleischware verwendeten Waren gemäß der Anlage ergibt.
(3) Das Verbot des Abs. 1 gilt nicht
a) für den Verkauf von Obst an Betriebe zur Weiterverarbeitung, z.B. zu Marmelade, Fruchtsaft oder Sirup; für die aus dieser Weiterverarbeitung stammenden Erzeugnisse gelten die in der Anlage genannten Grenzwerte;
b) für Erzeugnisse aus Obst, Gemüse oder Pilzen, die im Zuge eines Trocknungs- oder sonstigen Verarbeitungsvorganges durch Wasserentzug eine Zunahme der Aktivitätskonzentration erfahren haben, wenn sich aus der Rückrechnung auf den durchschnittlichen Wassergehalt der Frischprodukte ergibt, dass die Ausgangsware die nach der Anlage zugelassenen Grenzwerte nicht überschritten hat.
§ 2 § 2
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die nachstehenden Verordnungen des Landeshauptmannes außer Kraft:
a) Verordnung des Landeshauptmannes vom 22. Mai 1986, betreffend
1. das Verkaufsverbot von Obst, Gemüse, Pilzen und Erzeugnissen aus diesen Lebensmitteln und
2. von Säuglings- und Kindernahrungsmitteln bei Überschreitung von bestimmten Grenzwerten;
b) Verordnung des Landeshauptmannes vom 26. Mai 1986, betreffend das Verkaufsverbot von Vollmilch, Sauermilch, Joghurt u.ä. Milcherzeugnissen bei Überschreitung des Grenzwertes von 5 nCi/l oder kg für Jod 131;
c) Verordnung des Landeshauptmannes vom 28. Mai 1986, betreffend das Verkaufsverbot von Vollmilch, Sauermilch, Joghurt u. ä. Milcherzeugnissen bei Überschreitung des Grenzwertes von 5 nCi/l oder kg für Caesium 137;
d) Verordnung des Landeshauptmannes vom 5. Juni 1986, betreffend das Verkaufsverbot von Schaf- und Ziegenmilch bei Überschreitung des Grenzwertes von 5 nCi/l für Caesium 134 und Caesium 137;
e) Verordnung des Landeshauptmannes vom 6. Juni 1986, betreffend das Verkaufsverbot von
1. Hart-, Schnitt-, Weich-, Sauermilch- und Schmelzkäse bei Überschreitung des Grenzwertes von 16 nCi/kg für Caesium 134 und Caesium 137 bzw.
2. Frischkäse einschließlich Topfen bei Überschreitung des Grenzwertes von 5 nCi/kg für Caesium 137;
f) Verordnung des Landeshauptmannes vom 6. Juni 1986, betreffend das Verkaufsverbot von Honig bei Überschreitung des Grenzwertes von 16 nCi/kg für Caesium 134 und Caesium 137;
g) Verordnung des Landeshauptmannes vom 6. Juni 1986, betreffend das Verkaufsverbot von Fleisch bei Überschreitung von bestimmten Grenzwerten für Caesium 134 und Caesium 137.