(1) Das Inverkehrbringen von Lebensmitteln ist verboten, sofern die in der Anlage angeführten Grenzwerte der radioaktiven Belastung überschritten werden.
(2) Der Verkauf von Fleischwaren ist verboten, sofern der Grenzwert überschritten wird, der sich unter Berücksichtigung des Herstellungsverfahrens (z.B. Abtrocknung) aus der Summe der zulässigen radioaktiven Kontamination der zur Herstellung der Fleischware verwendeten Waren gemäß der Anlage ergibt.
(3) Das Verbot des Abs. 1 gilt nicht
a) für den Verkauf von Obst an Betriebe zur Weiterverarbeitung, z.B. zu Marmelade, Fruchtsaft oder Sirup; für die aus dieser Weiterverarbeitung stammenden Erzeugnisse gelten die in der Anlage genannten Grenzwerte;
b) für Erzeugnisse aus Obst, Gemüse oder Pilzen, die im Zuge eines Trocknungs- oder sonstigen Verarbeitungsvorganges durch Wasserentzug eine Zunahme der Aktivitätskonzentration erfahren haben, wenn sich aus der Rückrechnung auf den durchschnittlichen Wassergehalt der Frischprodukte ergibt, dass die Ausgangsware die nach der Anlage zugelassenen Grenzwerte nicht überschritten hat.
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