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Grundwasserschongebietsverordnung

In Kraft seit 08. November 1974
Up-to-date

§ 1 § 1*) Grundwasserschongebiete

(1) Zur Sicherung des Trink- und Nutzwasserbedarfes der Bevölkerung werden folgende räumlich umschriebene Gebiete zu Grundwasserschongebieten erklärt:

a) Mäder

In der KG. Mäder Einmündung des Gässelegrabens in der Koblacher Kanal bei Gp. 504, den Gässelegraben aufwärts bis Gp. 540, in der KG. Koblach Überquerung der Landesstraße Nr. 55, entlang der westlichen Grenze der Gp. 1070/3 bis Gp. 1057 (Kadel-Wald), entlang der westlichen Grenze der Gp. 1057 (Kadel-Wald) bis Gp. 470, entlang der westlichen Grenze der Gp. 471, 482, 483, 486, 487, 490, 491, 498, entlang der nördlichen Grenzen der Gp. 148, 149, 751/1, 278, 277, 272, 271, 270, 268, 267, 266, 265, zum Weg Gp. 4920, diesen Weg entlang bis zur südlichen Grenze der Gp. 257, in westlicher Richtung über den Koblacher Kanal zum Rheindamm, flussabwärts dem Rheindamm entlang bis zu nordöstlichen Grenze der Gp. 589/12 in der KG. Mäder, Überquerung des Koblacher Kanals bis zur Einmündung des Gässelegrabens in den Koblacher Kanal.

b) Untere Ill

In der KG. Nofels Rheinbrücke bei der Landesstraße Nr. 53, dem Rheindamm Gp. 2258 flussabwärts bis zur Einmündung der Ill in den Rhein, Grenze der KG. Nofels-Meiningen, dem Rhein entlang bis zur Einmündung des Gießenbaches in den Rhein, nach Süden zum Damm Gp. 2103/2, dem Damm Gp. 2103/2 entlang bis Gp. 2064, entlang der östlichen Grenze der Gp. 2064 bis zur Grenze der KG. Meiningen-Altenstadt, längs der östlichen Grenze der Gp. 2401/115 und Gp. 2401/1 bis an die Südecke der Gp. 1852, über Gp. 2401/1 bis zur nördlichen Ecke des Weges Gp. 5202, in südlicher Richtung dem Weg Gp. 5202 entlang zum Weg Gp. 5261, diesen Weg entlang in östlicher Richtung bis Weg Gp. 5208, dem Weg Gp. 5208 entlang bis zu dessen Abschwenkung nach Osten, in westlicher Richtung über Gp. 2401/109 zum Weg Gp. 5178/1, ca. 400 m in südlicher Richtung längs des Weges Gp. 5178/1 bis zum Weg Gp. 5260. Nach Westen über Gp. 2401/112 zur Ill, über dieselbe, Grenze der KG. Altenstadt-Nofels, durch Gp. 1236/14 zur nördlichen Ecke der Gp. 1229/1, in südlicher Richtung dem Weg Gp. 4177/1 entlang bis zur Südecke der Gp. 1228/1, nordwestlich der Gp. 1228/1 entlang zum Schwarzwidengraben Gp. 4258/7, dem Schwarzwidengraben flussabwärts entlang bis zur Gp. 2710/29, östlich der Gp. 2710/29 entlang zum Weg Gp. 4283, diesem Weg in nordwestlicher Richtung entlang bis zum Weg Gp. 4297/3, dem Weg 4297/3 in nordöstlicher Richtung entlang bis Gp. 2193/1, entlang der südlichen Grenze der Gp. 2193/1, 2195/1, 2195/3 zur Landesstraße Nr. 53, dieser Straße entlang bis zur Rheinbrücke.

c) Felsenau

In der KG. Frastanz Einmündung des Blödlebaches bei Gp. 2209 in die Ill, ca. 1 km flussaufwärts dem Illdamm Gp. 5563 entlang, in südlicher Richtung zur Gp. 1184/1, entlang der östlichen Grenze der Gp. 1184/1 und Gp. 1308/3 zur Bundesstraße Nr. 190, in östlicher Richtung der Bundesstraße entlang bis zum Einliserweg Gp. 5305, dem Einliserweg ca. 460 m entlang bis Gp. 1602/1, in südlicher Richtung längs der östlichen Grenze der Gp. 1600/2, 1601/2, 1601/1, längs der südlichen Grenze der Gp. 1598 zum Weg Gp. 1809, dem Weg Gp. 1809 in westlicher Richtung ca. 220 m entlang bis zur Einmündung des Weges Gp. 5307, dem Weg Gp. 5307 ca. 100 m entlang bis zur Einmündung des Weges Gp. 5404, in nördlicher Richtung dem Weg Gp. 5404 entlang bis Gp. 2198, entlang der südlichen Grenze der Gp. 2198 zum Blödlebach, dem Blödlebach entlang bis zur Einmündung in die Ill.

d) Satteinser Au

In der KG. Satteins nördliche Grenze der Gp. 1701, entlang der nördlichen Grenze der Gp. 1701 bis Gp. 1699, in nördlicher Richtung zur Gp. 1307, längs der nördlichen Grenzen der Gp. 1289 und 1290 bis Gp. 1292, längs der östlichen Grenze der Gp. 1292, 1293, 1294, 1295 bis Gp. 1297, entlang der südlichen Grenze der Gp. 1297, 1296 zum Weg Gp. 5555, dem Weg Gp. 5555 entlang bis Gp. 1363, nach Westen zur Gp. 1351, entlang der nordöstlichen Grenze der Gp. 1351 bis zum Weg Gp. 5556, über Gp. 1483 zur nordöstlichen Ecke der Gp. 1480/2, entlang der nördlichen Grenze der Gp. 1480/2 zum Brunnenbach Gp. 5571, diesem Bach abwärts bis Gp. 1453, in westlicher Richtung zur Gp. 1454, entlang der nördlichen Grenze der Gp. 1454 wieder zum Brunnenbach, diesem Bach entlang bis zur Gp. 1835 (Aue), in westlicher Richtung zur Grenze der Gp. 5587 und Gp. 5589 über die Ill, in der KG. Nenzing entlang der östlichen Grenze der Gp. 1138/6, 1138/1, 1137/2, zur Bundesbahnlinie bei Gp. 3495/7, der Bahnlinie in Richtung Bludenz entlang bis Gp. 2029/8, in nördlicher Richtung über die Ill zur KG. Schlins, entlang der westlichen Grenze der Gp. 1951 und 1950, über den Gießenbach entlang der westlichen Grenze der Gp. 1949, 1946, 1945/1, bis Gp. 1945/2, entlang der nördlichen Grenze der Gp. 2027/4 bis Bp. 196 (EW Schlins), in nördlicher Richtung entlang der östlichen Grenze der Gp. 2027/1 (Eichholz) bis Weg Gp. 2771, diesem Weg entlang bis zur nördlichen Grenze der Gp. 2224, entlang der nördlichen Grenzen der Gp. 2224, 2223, 2226, 2227, 2228 bis zur Grenze der KG. Satteins.

(2) Zur Sicherung des Trink- und Nutzwasserbedarfes der Bevölkerung werden jene Grundstücke bzw. Teile von Grundstücken der KG Bludesch, KG Thüringen, KG Ludesch, KG Nüziders und KG Nenzing im Gebiet der Unteren Lutz, die in den Anlagen 1 bis 35 in blauer Farbe ausgewiesen sind, zum Grundwasserschongebiet „Untere Lutz“ erklärt.

(3) Zur Sicherung des Trink- und Nutzwasserbedarfes der Bevölkerung werden jene Grundstücke bzw. Teile von Grundstücken der KG Nüziders und KG Nenzing im Gebiet der Tschalenga Au, die in den Anlagen 25 und 26 sowie 31 bis 45 in oranger Farbe ausgewiesen sind, zum Grundwasserschongebiet „Tschalenga Au“ erklärt.

*) Fassung LGBl.Nr. 19/2024

§ 2 § 2 Zweck und Ziel

Die Grundwasserschongebiete haben der Deckung des künftigen Trink- und Nutzwasserbedarfes der Bevölkerung zu dienen. Sie sind möglichst der Natur gemäß zu erhalten und zu bewirtschaften und vor allen möglichen Gefährdungen oder Beeinträchtigungen ihres Grundwassers, somit insbesondere vor Lagerungen oder Leitungen grundwassergefährdender Flüssigkeiten, vor Verbauungen, vor Veränderungen der Bodenstruktur, wie etwa durch Kiesentnahmen, vor Lagerungen grundwassergefährdender fester Stoffe usw., zu schützen.

§ 3 § 3 Wasserrechtliche Bewilligungspflicht

(1) Jede über die bisherige land- und forstwirtschaftliche Nutzung hinausgehende Benutzung eines im Grundwasserschongebiet (§ 1) gelegenen Grundstückes bedarf einer wasserrechtlichen Bewilligung.

(2) Von der Bewilligungspflicht nach Abs. 1 ist die Benutzung von Grundstücken auf Grund bestehender Rechte ausgenommen. Diese Ausnahme gilt jedoch nicht für die Verlängerung, Änderung oder Erweiterung solcher Rechte zur Benützung der Grundstücke.

(3) Eine Bewilligung darf - nötigenfalls unter entsprechenden Bedingungen und Auflagen - nur erteilt werden, wenn sichere Gewähr geboten ist, dass durch eine solche Benutzung des Grundstückes das Grundwasservorkommen in seiner Beschaffenheit, Ergiebigkeit oder Spiegellage nicht gefährdet oder beeinträchtigt wird.

§ 4 § 4 Unfälle

Wer einen Unfall verursacht, der die Gefahr einer Verunreinigung des Grundwasservorkommens, wie etwa durch Ausfließen von nicht oder nur schwer abbaubaren Stoffen, insbesondere von Mineralölen, Pflanzenschutzmitteln und Giften, herbeiführen kann, hat dies - unbeschadet seiner Verpflichtung zur Schadensverhütung - unverzüglich der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, bei Gefahr im Verzuge der nächsten Sicherheitsdienststelle oder dem zuständigen Bürgermeister anzuzeigen. Wenn der Verursacher dieser Verpflichtung nicht unverzüglich nachkommt, hat der Besitzer des betreffenden Grundstückes den Unfall anzuzeigen.

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