(1) Jede über die bisherige land- und forstwirtschaftliche Nutzung hinausgehende Benutzung eines im Grundwasserschongebiet (§ 1) gelegenen Grundstückes bedarf einer wasserrechtlichen Bewilligung.
(2) Von der Bewilligungspflicht nach Abs. 1 ist die Benutzung von Grundstücken auf Grund bestehender Rechte ausgenommen. Diese Ausnahme gilt jedoch nicht für die Verlängerung, Änderung oder Erweiterung solcher Rechte zur Benützung der Grundstücke.
(3) Eine Bewilligung darf - nötigenfalls unter entsprechenden Bedingungen und Auflagen - nur erteilt werden, wenn sichere Gewähr geboten ist, dass durch eine solche Benutzung des Grundstückes das Grundwasservorkommen in seiner Beschaffenheit, Ergiebigkeit oder Spiegellage nicht gefährdet oder beeinträchtigt wird.
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