Wer einen Unfall verursacht, der die Gefahr einer Verunreinigung des Grundwasservorkommens, wie etwa durch Ausfließen von nicht oder nur schwer abbaubaren Stoffen, insbesondere von Mineralölen, Pflanzenschutzmitteln und Giften, herbeiführen kann, hat dies - unbeschadet seiner Verpflichtung zur Schadensverhütung - unverzüglich der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, bei Gefahr im Verzuge der nächsten Sicherheitsdienststelle oder dem zuständigen Bürgermeister anzuzeigen. Wenn der Verursacher dieser Verpflichtung nicht unverzüglich nachkommt, hat der Besitzer des betreffenden Grundstückes den Unfall anzuzeigen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise