Vorwort
§ 1 § 1
Das Land Vorarlberg ist verpflichtet, den Sozialhilfeträgern der Länder Oberösterreich und Tirol die für Sozialhilfe aufgewendeten Kosten nach Maßgabe der Vereinbarung zwischen den Ländern Oberösterreich, Tirol und Vorarlberg vom 13./14./17. Dezember 1973 über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe (Anlage) zu ersetzen.
§ 2 § 2
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1974 in Kraft.
§ 3 § 3*)
Das Land Oberösterreich hat die Vereinbarung zwischen den Ländern Oberösterreich, Tirol und Vorarlberg vom 13./14./17. Dezember 1973 über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe mit Wirkung zum 1. Jänner 2018 gekündigt.
*) Fassung LGBl.Nr. 64/2017
Anlage
Vereinbarung zwischen den Ländern Oberösterreich, Tirol und Vorarlberg über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe
Anl. 1
Das Land Oberösterreich vertreten durch Landeshauptmann Dr. Erwin Wenzl, das Land Tirol vertreten durch Landeshauptmann Eduard Wallnöfer und das Land Vorarlberg vertreten durch Landeshauptmann Dr. Herbert Keßler schließen über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe folgende Vereinbarung:
Artikel 1 Allgemeines
Anl. 1
Die Träger der Sozialhilfe eines Vertragslandes - im Folgenden als Träger bezeichnet - sind verpflichtet, den Trägern eines anderen Vertragslandes die für Sozialhilfe aufgewendeten Kosten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu ersetzen.
Artikel 2 Kosten der Sozialhilfe
Anl. 1
Zu den Kosten der Sozialhilfe gehören die Kosten, die einem Träger für einen Hilfe Suchenden
a) nach den landesrechtlichen Vorschriften über die Sozialhilfe oder
b) nach den landesrechtlichen Vorschriften über die Jugendwohlfahrtspflege und nach dem Geschlechtskrankheitengesetz, StGBl. Nr. 152/1945, in der Fassung BGBl. Nr. 54/1946, erwachsen.
Artikel 3 Zuständigkeit
Anl. 1
(1) Soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, ist jener Träger zum Kostenersatz verpflichtet, in dessen Bereich sich der Hilfe Suchende während der letzten sechs Monate vor Gewährung der Hilfe mindestens durch fünf Monate aufgehalten hat und der nach den für ihn geltenden landesrechtlichen Vorschriften die Kosten für Leistungen, wie sie dem Kostenanspruch zugrunde liegen, zu tragen hat.
(2) Bei der Berechnung der Fristen nach Abs. 1 haben außer Betracht zu bleiben:
a) ein Aufenthalt im Ausland bis zur Dauer von zwei Jahren;
b) der Aufenthalt in einer Anstalt oder in einem Heim, das nicht in erster Linie Wohnzwecken dient;
c) die Zeit der Unterbringung eines Minderjährigen unter 16 Jahren in fremder Pflege;
d) die Zeit, während welcher Sozialhilfe, öffentliche Jugendwohlfahrtspflege oder Behindertenhilfe gewährt wird, sofern eine derartige Maßnahme einen den örtlichen Zuständigkeitsbereich eines Trägers überschreitenden Aufenthalts-wechsel bedingt hat;
e) bei Frauen ein Zeitraum von 302 Tagen vor der Entbindung.
(3) Wenn sich für einen aus dem Ausland kommenden Hilfe Suchenden nach Abs. 1 und 2 ein zum Kostenersatz verpflichteter Träger nicht ermitteln lässt, so obliegt die Verpflichtung zum Kostenersatz jenem Träger, in dessen Bereich der Hilfe Suchende geboren ist. Wurde der Hilfe Suchende im Ausland geboren, so ist der Geburtsort des Vaters, bei unehelichen Kindern und bei Hilfe Suchenden, deren Vater im Ausland geboren wurde, der Geburtsort der Mutter maßgebend.
(4) Wird einem unehelichen Kind bei der Geburt oder innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt Hilfe geleistet, so ist jener Träger zum Kostenersatz verpflichtet, der die Kosten einer Hilfe für die Mutter im Zeitpunkt der Entbindung zu ersetzen hat bzw. zu ersetzen hätte.
Artikel 4 Dauer der Kostenersatzpflicht
Anl. 1
Die Verpflichtung zum Kostenersatz dauert, solange der Hilfe Suchende Anspruch auf Hilfe hat oder Hilfe empfängt, ohne Rücksicht auf einen nach dem Einsatz der Hilfe erfolgten Aufenthaltswechsel. Die Verpflichtung zum Kostenersatz endet, wenn mindestens drei Monate keine Hilfeleistung erbracht wurde.
Artikel 5 Umfang der Kostenersatzpflicht
Anl. 1
(1) Der zum Kostenersatz verpflichtete Träger hat, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, alle einem Träger im Sinne des Art. 2 erwachsenden Kosten zu ersetzen.
(2) Nicht zu ersetzen sind:
a) die Kosten für Leistungen, die im Rahmen der Privatrechtsverwaltung gewährt werden, sofern es sich nicht um Kosten im Sinne des Art. 2 lit. b handelt;
b) die Kosten für Aufwendungen im Einzelfall, die insgesamt die Höhe des Richtsatzes für Alleinunterstützte, der für den Ort der Hilfeleistung festgesetzt ist, nicht übersteigen;
c) die Kosten für Leistungen, die in den für den verpflichteten Träger geltenden Vorschriften in der Art nicht vorgesehen sind;
d) allgemeine Verwaltungskosten;
e) die Kosten, die sechs Monate vor der Anzeige nach Art. 6 entstanden sind;
f) die Kosten, die nicht innerhalb dreier Jahre ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Hilfeleistung erbracht wurde, anerkannt oder nach Art. 7 geltend gemacht wurden;
g) die Kosten, die der Träger, dem Kosten im Sinne des Art. 2 erwachsen, vom Hilfe Suchenden oder einem Dritten ersetzt erhält.
Artikel 6 Anzeigepflicht
Anl. 1
Der Träger, dem im Sinne des Art. 2 Kosten erwachsen, hat dem voraussichtlich zum Kostenersatz verpflichteten Träger die Hilfeleistung unverzüglich, längstens aber innerhalb von sechs Monaten ab Beginn der Hilfeleistung anzuzeigen und diesem hiebei alle für die Beurteilung der Kostenersatzpflicht maßgebenden Umstände mitzuteilen. Desgleichen ist jede Änderung dieser Umstände längstens innerhalb von sechs Monaten mitzuteilen.
Artikel 7 Streitfälle, Verfahren
Anl. 1
Über die Verpflichtung zum Kostenersatz hat im Streitfalle die Landesregierung, in deren Bereich der zum Kostenersatz angesprochene Träger liegt, im Verwaltungsweg zu entscheiden.
Artikel 8 Urkundenausfertigung, Inkrafttreten
Anl. 1
(1) Diese Vereinbarung wird in vierfacher Urschrift ausgefertigt. Je eine Ausfertigung wird beim Amt der Oberösterreichischen, der Tiroler und der Vorarlberger Landesregierung sowie bei der Verbindungsstelle der Bundesländer aufbewahrt.
(2) Diese Vereinbarung tritt am 1. Jänner 1974 in Kraft.
Artikel 9 Beitritt
Anl. 1
(1) Diese Vereinbarung steht zum vorbehaltlosen Beitritt durch andere Länder offen.
(2) Der Beitritt ist den Vertragsländern gegenüber schriftlich zu erklären. Er wird drei Monate nach Ablauf des Tages wirksam, an dem gegenüber allen Vertragsländern die Erklärung abgegeben ist.
Artikel 10 Kündigung
Anl. 1
(1) Die Vereinbarung kann von jedem Vertragsland unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.
(2) Der Art. 9 Abs. 2 erster Satz gilt sinngemäß.