Das Land Vorarlberg ist verpflichtet, den Sozialhilfeträgern der Länder Oberösterreich und Tirol die für Sozialhilfe aufgewendeten Kosten nach Maßgabe der Vereinbarung zwischen den Ländern Oberösterreich, Tirol und Vorarlberg vom 13./14./17. Dezember 1973 über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe (Anlage) zu ersetzen.
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