LandesrechtVorarlbergVerordnungenAusnahme von Straßen- und Wegekonzepten von der Umwelterheblichkeitsprüfung und der Umweltprüfung

Ausnahme von Straßen- und Wegekonzepten von der Umwelterheblichkeitsprüfung und der Umweltprüfung

In Kraft seit 03. Juli 2015
Up-to-date

§ 1 § 1

Eine Umwelterheblichkeitsprüfung und eine Umweltprüfung nach § 17 Abs. 2 des Straßengesetzes über ein Straßen- und Wegekonzept sind nicht erforderlich

a) bei der Neufestlegung oder Änderung eines Korridors für eine Gemeindestraße, die bereits Beurteilungsgegenstand im Rahmen einer Umwelterheblichkeitsprüfung nach einem anderen Materiengesetz war, sofern keine wesentliche Änderung des Prüfgegenstandes eingetreten ist und festgestellt wurde, dass mit keinen erheblichen Umweltauswirkungen zu rechnen ist,

b) bei der Neufestlegung oder Änderung eines Korridors für eine Gemeindestraße, die bereits Beurteilungsgegenstand im Rahmen einer Umweltprüfung nach einem anderen Materiengesetz war, sofern keine wesentliche Änderung des Prüfgegenstandes eingetreten ist,

c) bei der Neufestlegung oder Änderung eines Korridors für eine dem motorisierten Verkehr dienende Gemeindestraße, wenn der beabsichtigte Korridor vollständig innerhalb des äußeren Siedlungsrandes liegt und die Gemeindestraße nicht für die Verbindung mit einer anderen Gemeinde wichtig ist (§ 20 Abs. 3 lit. b StrG),

d) bei der Neufestlegung oder Änderung eines Korridors für einen Rad- oder Fußweg oder

e) bei der Festlegung eines Korridors im Zuge der Erklärung einer bestehenden ehemaligen Landesstraße als Gemeindestraße.

§ 2 § 2

Die in § 1 lit. c und d genannten Ausnahmen gelten nicht, wenn nicht auszuschließen ist, dass der Korridor ganz oder teilweise in einem der nachstehenden Gebiete liegt:

a) der Alpinregion nach § 23 Abs. 2, einem Uferschutzbereich nach § 24, einem Auwald, einem Feuchtgebiet oder einer Magerwiese nach § 25 oder einem Schutzgebiet nach § 26 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung;

b) einem Objektschutzwald nach § 21 Abs. 2 oder einem Bannwald nach § 27 des Forstgesetzes 1975;

c) einem schutzwürdigen Gebiet nach den §§ 34 Abs. 1 und 2, 35 oder 37 des Wasserrechtsgesetzes 1959;

d) einem Gebiet nach der Verordnung der Landesregierung über die Festlegung von überörtlichen Freiflächen in der Talsohle des Rheintales, der Verordnung der Landesregierung über die Festlegung von überörtlichen Freiflächen in der Talsohle des Walgaues oder der Verordnung der Landesregierung über die Festlegung von überörtlichen Freiflächen zum Schutz vor Hochwasser im Rheintal.