Die in § 1 lit. c und d genannten Ausnahmen gelten nicht, wenn nicht auszuschließen ist, dass der Korridor ganz oder teilweise in einem der nachstehenden Gebiete liegt:
a) der Alpinregion nach § 23 Abs. 2, einem Uferschutzbereich nach § 24, einem Auwald, einem Feuchtgebiet oder einer Magerwiese nach § 25 oder einem Schutzgebiet nach § 26 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung;
b) einem Objektschutzwald nach § 21 Abs. 2 oder einem Bannwald nach § 27 des Forstgesetzes 1975;
c) einem schutzwürdigen Gebiet nach den §§ 34 Abs. 1 und 2, 35 oder 37 des Wasserrechtsgesetzes 1959;
d) einem Gebiet nach der Verordnung der Landesregierung über die Festlegung von überörtlichen Freiflächen in der Talsohle des Rheintales, der Verordnung der Landesregierung über die Festlegung von überörtlichen Freiflächen in der Talsohle des Walgaues oder der Verordnung der Landesregierung über die Festlegung von überörtlichen Freiflächen zum Schutz vor Hochwasser im Rheintal.
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