Eine Umwelterheblichkeitsprüfung und eine Umweltprüfung nach § 17 Abs. 2 des Straßengesetzes über ein Straßen- und Wegekonzept sind nicht erforderlich
a) bei der Neufestlegung oder Änderung eines Korridors für eine Gemeindestraße, die bereits Beurteilungsgegenstand im Rahmen einer Umwelterheblichkeitsprüfung nach einem anderen Materiengesetz war, sofern keine wesentliche Änderung des Prüfgegenstandes eingetreten ist und festgestellt wurde, dass mit keinen erheblichen Umweltauswirkungen zu rechnen ist,
b) bei der Neufestlegung oder Änderung eines Korridors für eine Gemeindestraße, die bereits Beurteilungsgegenstand im Rahmen einer Umweltprüfung nach einem anderen Materiengesetz war, sofern keine wesentliche Änderung des Prüfgegenstandes eingetreten ist,
c) bei der Neufestlegung oder Änderung eines Korridors für eine dem motorisierten Verkehr dienende Gemeindestraße, wenn der beabsichtigte Korridor vollständig innerhalb des äußeren Siedlungsrandes liegt und die Gemeindestraße nicht für die Verbindung mit einer anderen Gemeinde wichtig ist (§ 20 Abs. 3 lit. b StrG),
d) bei der Neufestlegung oder Änderung eines Korridors für einen Rad- oder Fußweg oder
e) bei der Festlegung eines Korridors im Zuge der Erklärung einer bestehenden ehemaligen Landesstraße als Gemeindestraße.
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