LandesrechtVorarlbergVerordnungenÜbertragung von Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei auf die Bezirkshauptmannschaften Bludenz, Bregenz und Feldkirch

Übertragung von Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei auf die Bezirkshauptmannschaften Bludenz, Bregenz und Feldkirch

In Kraft seit 03. März 2004
Up-to-date

§ 1 § 1*)

(1) Die Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei hinsichtlich der nachstehend angeführten Bauwerke werden, soweit in erster Instanz der Bürgermeister Baubehörde ist, in den Gemeinden Bartholomäberg, Blons, Bludesch, Brand, Bürs, Bürserberg, Dalaas, Fontanella, Gaschurn, Innerbraz, Klösterle, Lech, Lorüns, Ludesch, Nenzing, Nüziders, Raggal, St. Anton im Montafon, St. Gallenkirch, St. Gerold, Schruns, Silbertal, Sonntag, Stallehr, Thüringerberg, Tschagguns und Vandans der Bezirkshauptmannschaft Bludenz zur Besorgung übertragen:

a) Bauwerke des Bundes, des Landes, der Gemeinde oder eines in deren Verwaltung stehenden Fonds,

b) Bauwerke zum Zwecke des öffentlichen Gottesdienstes,

c) Bauwerke für genehmigungspflichtige gewerbliche Betriebsanlagen,

d) Bauwerke für öffentliche Zusammenkünfte, wie Turnsäle, Gaststätten, Vergnügungslokale und dergleichen mehr,

e) Bauwerke im Zusammenhang mit elektrischen Starkstromanlagen.

(2) Die Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei hinsichtlich der nachstehend angeführten Bauwerke werden, soweit in erster Instanz der Bürgermeister Baubehörde ist, in den Gemeinden Bludesch, Brand, Bürs, Dalaas, Innerbraz, Klösterle, Lech, Ludesch, Nenzing, Nüziders, Raggal, St. Anton im Montafon, St. Gallenkirch, Sonntag, Thüringerberg, Tschagguns und Vandans der Bezirkshauptmannschaft Bludenz übertragen:

a) Bauwerke von Bundes-, Landes- oder Gemeinde-Immobiliengesellschaften,

b) Bauwerke für Pflegeheime.

(3) In der Gemeinde Thüringen werden die Angelegenheiten nach Abs. 1 hinsichtlich der unter lit. c und e angeführten Bauwerke der Bezirkshauptmannschaft Bludenz zur Besorgung übertragen.

*) Fassung LGBl.Nr. 24/2006, 45/2006, 10/2009, 20/2014

§ 2 § 2*)

(1) In den Gemeinden Alberschwende, Andelsbuch, Au, Bezau, Bildstein, Bizau, Buch, Damüls, Doren, Eichenberg, Fußach, Gaißau, Hittisau, Hohenweiler, Hörbranz, Kennelbach, Krumbach, Langen, Langenegg, Lingenau, Mellau, Möggers, Reuthe, Riefensberg, Schnepfau, Schoppernau, Schröcken, Schwarzach, Schwarzenberg, Sibratsgfäll, Sulzberg und Warth werden die Angelegenheiten nach § 1 Abs. 1 hinsichtlich der unter lit. a bis e angeführten Bauwerke der Bezirkshauptmannschaft Bregenz übertragen.

(2) In den Gemeinden Alberschwende, Andelsbuch, Bezau, Bildstein, Bizau, Doren, Fußach, Gaißau, Höchst, Hörbranz, Langen, Langenegg, Lingenau, Mellau, Reuthe, Riefensberg, Schnepfau, Schoppernau, Schwarzach, Schwarzenberg, Sulzberg und Warth werden die Angelegenheiten nach § 1 Abs. 2 hinsichtlich der unter lit. a und b angeführten Bauwerke der Bezirkshauptmannschaft Bregenz übertragen.

(3) In der Gemeinde Höchst werden die Angelegenheiten nach § 1 Abs. 1 hinsichtlich der unter lit. b, c und d angeführten Bauwerke der Bezirkshauptmannschaft Bregenz zur Besorgung übertragen.

(4) In der Gemeinde Egg werden die Angelegenheiten nach § 1 Abs. 1 hinsichtlich der unter lit. b bis e angeführten Bauwerke und nach § 1 Abs. 2 hinsichtlich der unter lit. b angeführten Bauwerke der Bezirkshauptmannschaft Bregenz zur Besorgung übertragen.

*) Fassung LGBl.Nr. 3/2005, 34/2011, 43/2011, 25/2013, 44/2018, 16/2023

§ 3 § 3*)

(1) In den Gemeinden Altach, Düns, Dünserberg, Frastanz, Fraxern, Göfis, Klaus, Koblach, Laterns, Mäder, Meiningen, Röns, Satteins, Schlins, Schnifis, Sulz, Viktorsberg, Weiler und Zwischenwasser werden die Angelegenheiten nach § 1 Abs. 1 hinsichtlich der unter lit. a bis e angeführten Bauwerke der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch zur Besorgung übertragen.

(2) In den Gemeinden Altach, Dünserberg, Frastanz, Koblach, Mäder, Meiningen, Röns, Satteins, Schlins und Weiler werden die Angelegenheiten nach § 1 Abs. 2 hinsichtlich der unter lit. a und b angeführten Bauwerke der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch zur Besorgung übertragen.

(3) In der Gemeinde Röthis werden die Angelegenheiten nach § 1 Abs. 1 hinsichtlich der unter lit. c und e angeführten Bauwerke und nach § 1 Abs. 2 hinsichtlich der unter lit. b angeführten Bauwerke der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch zur Besorgung übertragen.

(4) In der Gemeinde Übersaxen werden die Angelegenheiten nach § 1 Abs. 1 hinsichtlich der unter lit. c und e angeführten Bauwerke der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch zur Besorgung übertragen.

(5) In der Stadt Feldkirch, der Marktgemeinde Götzis und der Marktgemeinde Rankweil werden die Angelegenheiten nach § 1 Abs. 1 hinsichtlich der unter lit. c angeführten Bauwerke der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch zur Besorgung übertragen.

*) Fassung LGBl.Nr. 31/2007, 63/2007, 22/2011, 44/2018

§ 4 § 4*)

Die §§ 1 bis 3 gelten nicht für die Bestimmung von Baugrundlagen und die Erlassung von Verordnungen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2018

§ 5 § 5*)

(1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung über die Übertragung von Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei auf die Bezirkshauptmannschaften Bludenz, Bregenz und Feldkirch, LGBl.Nr. 21/1969, Nr. 31/1971, Nr. 32/1974 und Nr. 75/2002, außer Kraft.

(2) Verfahren, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eingeleitet wurden, sind nach den bisher geltenden Vorschriften zu beenden.

(3) Verfahren, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung LGBl.Nr. 43/2011 eingeleitet wurden, sind nach den bisher geltenden Vorschriften zu beenden.

(4) Verfahren, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung LGBl.Nr. 25/2013 eingeleitet wurden, sind nach den bisher geltenden Vorschriften zu beenden.

(5) Verfahren, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung LGBl.Nr. 20/2014 eingeleitet wurden, sind nach den bisher geltenden Vorschriften zu beenden.

(6) Die Verordnung über eine Änderung der Verordnung der Landesregierung über die Übertragung von Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei auf die Bezirkshauptmannschaften Bludenz, Bregenz und Feldkirch, LGBl.Nr. 44/2018, tritt am 1. Oktober 2018 in Kraft. Verfahren, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung LGBl.Nr. 44/2018 eingeleitet wurden, sind nach den bisher geltenden Vorschriften zu beenden.

(7) Verfahren, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung LGBl.Nr. 16/2023 eingeleitet wurden, sind nach den bisher geltenden Vorschriften zu beenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 43/2011, 25/2013, 20/2014, 44/2018, 16/2023