(1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung über die Übertragung von Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei auf die Bezirkshauptmannschaften Bludenz, Bregenz und Feldkirch, LGBl.Nr. 21/1969, Nr. 31/1971, Nr. 32/1974 und Nr. 75/2002, außer Kraft.
(2) Verfahren, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eingeleitet wurden, sind nach den bisher geltenden Vorschriften zu beenden.
(3) Verfahren, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung LGBl.Nr. 43/2011 eingeleitet wurden, sind nach den bisher geltenden Vorschriften zu beenden.
(4) Verfahren, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung LGBl.Nr. 25/2013 eingeleitet wurden, sind nach den bisher geltenden Vorschriften zu beenden.
(5) Verfahren, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung LGBl.Nr. 20/2014 eingeleitet wurden, sind nach den bisher geltenden Vorschriften zu beenden.
(6) Die Verordnung über eine Änderung der Verordnung der Landesregierung über die Übertragung von Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei auf die Bezirkshauptmannschaften Bludenz, Bregenz und Feldkirch, LGBl.Nr. 44/2018, tritt am 1. Oktober 2018 in Kraft. Verfahren, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung LGBl.Nr. 44/2018 eingeleitet wurden, sind nach den bisher geltenden Vorschriften zu beenden.
(7) Verfahren, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung LGBl.Nr. 16/2023 eingeleitet wurden, sind nach den bisher geltenden Vorschriften zu beenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 43/2011, 25/2013, 20/2014, 44/2018, 16/2023
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