(1) In den Gemeinden Altach, Düns, Dünserberg, Frastanz, Fraxern, Göfis, Klaus, Koblach, Laterns, Mäder, Meiningen, Röns, Satteins, Schlins, Schnifis, Sulz, Viktorsberg, Weiler und Zwischenwasser werden die Angelegenheiten nach § 1 Abs. 1 hinsichtlich der unter lit. a bis e angeführten Bauwerke der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch zur Besorgung übertragen.
(2) In den Gemeinden Altach, Dünserberg, Frastanz, Koblach, Mäder, Meiningen, Röns, Satteins, Schlins und Weiler werden die Angelegenheiten nach § 1 Abs. 2 hinsichtlich der unter lit. a und b angeführten Bauwerke der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch zur Besorgung übertragen.
(3) In der Gemeinde Röthis werden die Angelegenheiten nach § 1 Abs. 1 hinsichtlich der unter lit. c und e angeführten Bauwerke und nach § 1 Abs. 2 hinsichtlich der unter lit. b angeführten Bauwerke der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch zur Besorgung übertragen.
(4) In der Gemeinde Übersaxen werden die Angelegenheiten nach § 1 Abs. 1 hinsichtlich der unter lit. c und e angeführten Bauwerke der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch zur Besorgung übertragen.
(5) In der Stadt Feldkirch, der Marktgemeinde Götzis und der Marktgemeinde Rankweil werden die Angelegenheiten nach § 1 Abs. 1 hinsichtlich der unter lit. c angeführten Bauwerke der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch zur Besorgung übertragen.
*) Fassung LGBl.Nr. 31/2007, 63/2007, 22/2011, 44/2018
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