Vorwort
§ 1 § 1*)
Die Widmung von besonderen Flächen für Einkaufszentren wird für zulässig erklärt
a) im Bereich der Liegenschaften GST-NRN 60/2 und .23, alle GB Alberschwende, mit einem Höchstausmaß der Verkaufsfläche von 1.600 m², hievon höchstens 600 m² Verkaufsfläche für Lebensmittel;
b) im Bereich der Liegenschaften GST-NRN 2161/3 und .1577, alle GB Rieden, mit einem Höchstausmaß der Verkaufsfläche von 1.200 m²;
c) im Bereich der Liegenschaften GST-NRN .381, .382, .523, .1298, .1299/1, .1299/2, 711/1, 711/7, 711/10, 711/11, 959/4, 959/6, 2162/3, 2162/4, 2162/5 und 2162/12, alle GB Rieden, mit einem Höchstausmaß der Verkaufsfläche von 4.200 m², hievon höchstens 1.500 m² Verkaufsfläche für Lebensmittel;
d) im Bereich der Liegenschaften GST-NRN 10066, 10069, 10070, 10071/1 und 10072, alle GB Dornbirn, mit einem Höchstausmaß der Verkaufsfläche für Waren des nicht täglichen Bedarfs, die nach dem Kauf regelmäßig mit Kraftfahrzeugen abgeholt oder transportiert werden, wie Möbel, Baustoffe und -geräte, Gartenbedarf, Fahrzeuge, Maschinen, Elektro-Haushaltsgroßgeräte sowie Sportgroßgeräte von 5.000 m²;
e) im Bereich der Liegenschaften GST-NRN 1643/2, GB Dornbirn, mit einem Höchstausmaß der Verkaufsfläche für Waren des nicht täglichen Bedarfs, die nach dem Kauf regelmäßig mit Kraftfahrzeugen abgeholt oder transportiert werden, wie Möbel, Baustoffe und -geräte, Gartenbedarf, Fahrzeuge, Maschinen, Elektro-Haushaltsgroßgeräte sowie Sportgroßgeräte von 10.000 m²;
f) im Bereich der Liegenschaften GST-NRN 2250/1 und 2250/2, alle GB Gaschurn, mit einem Höchstausmaß der Verkaufsfläche für sonstige Waren von 700 m²;
g) im Bereich der Liegenschaft GST-NR 2765/1, GB Ludesch, mit einem Höchstausmaß der Verkaufsfläche für sonstige Waren von 875 m², hievon höchstens 565 m² Verkaufsfläche für Lebensmittel;
h) im Bereich der Liegenschaften GST-NRN .166, .955 und 8/1, alle GB Schruns, mit einem Höchstausmaß der Verkaufsfläche von 5.000 m², hievon höchstens 1.500 m² Verkaufsfläche für Lebensmittel.
*) Fassung LGBl.Nr. 10/2008, 57/2008, 62/2008, 52/2009, 72/2009, 33/2010, 47/2011, 45/2015, 60/2015
§ 2 § 2*)
In den Fällen des § 1 lit. a und h wird die Widmung von der Erlassung einer Verordnung über das Mindestmaß der baulichen Nutzung abhängig gemacht und das Mindestmaß wie folgt festgelegt:
Mindestgeschosszahl 2, wobei ein Geschoss keine geringere Geschossfläche als 80 % der Geschossfläche des größten Geschosses aufweisen darf, um als ganzes Geschoss gezählt zu werden. Geschosse sind als tatsächliche Geschosse unabhängig von der Geschosshöhe zu verstehen.
*) Fassung LGBl.Nr. 57/2008, 62/2008, 52/2009, 72/2009, 33/2010, 47/2011, 45/2015, 60/2015
§ 3 § 3
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft:
a) die Verordnung über die Zulässigkeit der Widmung von besonderen Flächen für Einkaufszentren in Dornbirn, Rankweil und Vandans, LGBl.Nr. 54/1993, in der Fassung LGBl.Nr. 42/2002;
b) die Verordnung über die Zulässigkeit der Widmung von besonderen Flächen für Einkaufszentren in Bludenz und Dornbirn, LGBl.Nr. 15/1994, in der Fassung LGBl.Nr. 41/2002;
c) die Verordnung über die Zulässigkeit der Widmung von besonderen Flächen für Einkaufszentren in Bregenz und Lustenau, LGBl.Nr. 6/1995, in der Fassung LGBl.Nr. 47/2002 und LGBl.Nr. 23/2005;
d) die Verordnung über die Zulässigkeit der Widmung von besonderen Flächen für Einkaufszentren in Bregenz und Frastanz, LGBl.Nr. 36/1995;
e) die Verordnung über die Zulässigkeit der Widmung von besonderen Flächen für Einkaufszentren in Schruns und Gaschurn, LGBl.Nr. 32/1996;
f) die Verordnung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Bürs, LGBl.Nr. 4/2000;
g) die Verordnung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Hohenems, LGBl.Nr. 15/2000;
h) die Verordnung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Feldkirch, LGBl.Nr. 18/2000;
i) die Verordnung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Hittisau, LGBl.Nr. 32/2000;
j) die Verordnung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Schruns, LGBl.Nr. 5/2002;
k) die Verordnung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Egg, LGBl.Nr. 58/2002;
l) die Verordnung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Ludesch, LGBl.Nr. 57/2003;
m) die Verordnung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Rankweil, LGBl.Nr. 58/2003;
n) die Verordnung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Feldkirch, LGBl.Nr. 2/2004;
o) die Verordnung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Alberschwende, LGBl.Nr. 3/2004;
p) die Verordnung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Bezau, LGBl.Nr. 4/2004.