In den Fällen des § 1 lit. a und h wird die Widmung von der Erlassung einer Verordnung über das Mindestmaß der baulichen Nutzung abhängig gemacht und das Mindestmaß wie folgt festgelegt:
Mindestgeschosszahl 2, wobei ein Geschoss keine geringere Geschossfläche als 80 % der Geschossfläche des größten Geschosses aufweisen darf, um als ganzes Geschoss gezählt zu werden. Geschosse sind als tatsächliche Geschosse unabhängig von der Geschosshöhe zu verstehen.
*) Fassung LGBl.Nr. 57/2008, 62/2008, 52/2009, 72/2009, 33/2010, 47/2011, 45/2015, 60/2015
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