Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft:
a) die Verordnung über die Zulässigkeit der Widmung von besonderen Flächen für Einkaufszentren in Dornbirn, Rankweil und Vandans, LGBl.Nr. 54/1993, in der Fassung LGBl.Nr. 42/2002;
b) die Verordnung über die Zulässigkeit der Widmung von besonderen Flächen für Einkaufszentren in Bludenz und Dornbirn, LGBl.Nr. 15/1994, in der Fassung LGBl.Nr. 41/2002;
c) die Verordnung über die Zulässigkeit der Widmung von besonderen Flächen für Einkaufszentren in Bregenz und Lustenau, LGBl.Nr. 6/1995, in der Fassung LGBl.Nr. 47/2002 und LGBl.Nr. 23/2005;
d) die Verordnung über die Zulässigkeit der Widmung von besonderen Flächen für Einkaufszentren in Bregenz und Frastanz, LGBl.Nr. 36/1995;
e) die Verordnung über die Zulässigkeit der Widmung von besonderen Flächen für Einkaufszentren in Schruns und Gaschurn, LGBl.Nr. 32/1996;
f) die Verordnung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Bürs, LGBl.Nr. 4/2000;
g) die Verordnung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Hohenems, LGBl.Nr. 15/2000;
h) die Verordnung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Feldkirch, LGBl.Nr. 18/2000;
i) die Verordnung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Hittisau, LGBl.Nr. 32/2000;
j) die Verordnung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Schruns, LGBl.Nr. 5/2002;
k) die Verordnung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Egg, LGBl.Nr. 58/2002;
l) die Verordnung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Ludesch, LGBl.Nr. 57/2003;
m) die Verordnung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Rankweil, LGBl.Nr. 58/2003;
n) die Verordnung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Feldkirch, LGBl.Nr. 2/2004;
o) die Verordnung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Alberschwende, LGBl.Nr. 3/2004;
p) die Verordnung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Bezau, LGBl.Nr. 4/2004.
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