LandesrechtVorarlbergVerordnungenBestimmung eines Schongebietes für das Grundwasserpumpwerk der Marktgemeinde Wolfurt

Bestimmung eines Schongebietes für das Grundwasserpumpwerk der Marktgemeinde Wolfurt

In Kraft seit 10. Oktober 2007
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§ 1 § 1 Schongebiet

Die Grundflächen in der Marktgemeinde Wolfurt, die in dem im Schongebietsplan*) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 9. Mai 2007, M 1:2000, grün schraffierten und mit Zone A, B oder C bezeichneten Gebiet liegen, werden zum Schongebiet für das Grundwasserpumpwerk der Marktgemeinde Wolfurt auf GST-NR 1101 GB Wolfurt erklärt.

§ 2 § 2 Bewilligungspflichtige Maßnahmen

Im Schongebiet gemäß § 1 bedürfen folgende Maßnahmen, ungeachtet einer nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Bewilligung oder Genehmigung, vor ihrer Durchführung der Bewilligung der Wasserrechtsbehörde:

a) Baumaßnahmen, deren Aushubsohle

1. in dem im Schongebietsplan mit Zone A bezeichneten Gebiet (hellgrün schraffiert) tiefer als 2,0 m,

2. in dem im Schongebietsplan mit Zone B bezeichneten Gebiet (mittelgrün schraffiert) tiefer als 3,0 m,

3. in dem im Schongebietsplan mit Zone C bezeichneten Gebiet (dunkelgrün schraffiert) tiefer als 3,5 m

unter Flur liegt;

b) die Errichtung oder Erweiterung von Müllplätzen, Abfallbeseitigungsanlagen, Lagerplätzen für Autowracks, Jauche- und Güllegruben sowie jegliche Art von Abfallablagerungen, soweit diese über den gewöhnlichen privaten Hausbedarf (Komposthaufen) hinausgehen;

c) Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Änderung von gewerblichen oder industriellen Betriebsanlagen oder sonstigen Betrieben, in denen mit der Produktion, der Verwendung oder dem Anfall von grundwassergefährdenden Stoffen zu rechnen ist, insbesondere von Tankstellen, Umschlags- und Vertriebsstellen von heizöl- und mineralölhältigen Stoffen, Kfz-Betrieben und chemischen Reinigungsanlagen;

d) die Durchleitung, Lagerung oder der Umschlag von wassergefährdenden Stoffen über den gewöhnlichen Haus- und Wirtschaftsbedarf hinaus;

e) die punktförmige (konzentrierte) Versickerung von verkehrsspezifisch belasteten Abwässern von Straßen- und Verkehrsflächen über Versickerungsanlagen in den Untergrund;

f) die großflächige Ausbringung oder Lagerung von Schädlingsbekämpfungs- und Pflanzenschutzmitteln, die nach Menge, Zusammensetzung und Art zu einer Gefährdung des Grundwassers führen können;

g) der Abbau von Sand, Kies oder Schotter;

h) die Errichtung von Campingplätzen;

i) die Errichtung von Friedhöfen;

j) Baumaßnahmen jeder Art, die unter den jeweiligen Grundwasserhöchststand reichen, sowie sonst nicht bewilligungspflichtige Eingriffe in den Grundwasserhaushalt mit Ausnahme handbetriebener Pump- oder Schöpfwerke im Sinne des § 10 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 und mit Ausnahme wasserwirtschaftlich erforderlicher gewässerkundlicher Einrichtungen.

§ 3 § 3 Ausnahmen von der Bewilligungspflicht

Von der Bewilligungspflicht gemäß § 2 sind jene Maßnahmen ausgenommen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig gesetzt wurden.

§ 4 § 4 Verbotene Maßnahmen

(1) Im Schongebiet gemäß § 1 sind die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Wärmenutzung des Grundwassers (Grundwasserwärmepumpen) ohne Sekundärwärmetauscher verboten.

(2) Vom Verbot gemäß Abs. 1 sind die Errichtung und der Betrieb von Grundwasserwärmepumpen aufgrund bestehender Rechte ausgenommen. Diese Ausnahme endet mit dem Erlöschen der wasserrechtlichen Bewilligung. Für das Wiederverleihungsverfahren nach § 21 Abs. 3 des Wasserrechtsgesetzes 1959 gilt Abs. 1.

§ 5 § 5 Unfälle

Wer im Schongebiet gemäß § 1 einen Unfall verursacht, der z.B. durch Ausfließen von nicht oder nur schwer abbaubaren Stoffen, insbesondere von Mineralölen, Pflanzenschutzmitteln oder sonstigen wassergefährdenden Stoffen, die Verunreinigung des Grundwasserpumpwerkes Wolfurt herbeiführen kann, hat dies unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft Bregenz, bei Gefahr im Verzuge der nächstgelegenen Sicherheitsdienststelle oder dem Bürgermeister der Marktgemeinde Wolfurt anzuzeigen.

§ 6 § 6 Bewilligung

Eine wasserrechtliche Bewilligung nach dieser Verordnung darf nur soweit erteilt werden, als eine Gefährdung der Wasserversorgung für das Grundwasserpumpwerk Wolfurt nach fachmännischer Voraussicht vermieden werden kann. Erforderlichenfalls sind bestimmte geeignete Auflagen vorzuschreiben.

§ 7 § 7 Strafbestimmungen

Übertretungen dieser Verordnung werden aufgrund der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 bestraft.