(1) Im Schongebiet gemäß § 1 sind die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Wärmenutzung des Grundwassers (Grundwasserwärmepumpen) ohne Sekundärwärmetauscher verboten.
(2) Vom Verbot gemäß Abs. 1 sind die Errichtung und der Betrieb von Grundwasserwärmepumpen aufgrund bestehender Rechte ausgenommen. Diese Ausnahme endet mit dem Erlöschen der wasserrechtlichen Bewilligung. Für das Wiederverleihungsverfahren nach § 21 Abs. 3 des Wasserrechtsgesetzes 1959 gilt Abs. 1.
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