Im Schongebiet gemäß § 1 bedürfen folgende Maßnahmen, ungeachtet einer nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Bewilligung oder Genehmigung, vor ihrer Durchführung der Bewilligung der Wasserrechtsbehörde:
a) Baumaßnahmen, deren Aushubsohle
1. in dem im Schongebietsplan mit Zone A bezeichneten Gebiet (hellgrün schraffiert) tiefer als 2,0 m,
2. in dem im Schongebietsplan mit Zone B bezeichneten Gebiet (mittelgrün schraffiert) tiefer als 3,0 m,
3. in dem im Schongebietsplan mit Zone C bezeichneten Gebiet (dunkelgrün schraffiert) tiefer als 3,5 m
unter Flur liegt;
b) die Errichtung oder Erweiterung von Müllplätzen, Abfallbeseitigungsanlagen, Lagerplätzen für Autowracks, Jauche- und Güllegruben sowie jegliche Art von Abfallablagerungen, soweit diese über den gewöhnlichen privaten Hausbedarf (Komposthaufen) hinausgehen;
c) Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Änderung von gewerblichen oder industriellen Betriebsanlagen oder sonstigen Betrieben, in denen mit der Produktion, der Verwendung oder dem Anfall von grundwassergefährdenden Stoffen zu rechnen ist, insbesondere von Tankstellen, Umschlags- und Vertriebsstellen von heizöl- und mineralölhältigen Stoffen, Kfz-Betrieben und chemischen Reinigungsanlagen;
d) die Durchleitung, Lagerung oder der Umschlag von wassergefährdenden Stoffen über den gewöhnlichen Haus- und Wirtschaftsbedarf hinaus;
e) die punktförmige (konzentrierte) Versickerung von verkehrsspezifisch belasteten Abwässern von Straßen- und Verkehrsflächen über Versickerungsanlagen in den Untergrund;
f) die großflächige Ausbringung oder Lagerung von Schädlingsbekämpfungs- und Pflanzenschutzmitteln, die nach Menge, Zusammensetzung und Art zu einer Gefährdung des Grundwassers führen können;
g) der Abbau von Sand, Kies oder Schotter;
h) die Errichtung von Campingplätzen;
i) die Errichtung von Friedhöfen;
j) Baumaßnahmen jeder Art, die unter den jeweiligen Grundwasserhöchststand reichen, sowie sonst nicht bewilligungspflichtige Eingriffe in den Grundwasserhaushalt mit Ausnahme handbetriebener Pump- oder Schöpfwerke im Sinne des § 10 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 und mit Ausnahme wasserwirtschaftlich erforderlicher gewässerkundlicher Einrichtungen.
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