Bestimmung eines Schongebietes für die Stollenquelle und die Illuferquellen Lorüns
Vorwort
§ 1 § 1 Schongebiet
Zur Sicherung des künftigen Trink- und Nutzwasserbedarfes werden jene Grundstücke der Katastralgemeinden Brand, Bürs, Lorüns-Stallehr und Vandans, die innerhalb der im Katasterplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 19.2.1997, Zl. VIId-940.01,*) in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, zum Schongebiet für die Stollenquelle und die Illuferquellen Lorüns erklärt.
§ 2 § 2 Bewilligungspflichtige Maßnahmen
(1) Innerhalb der Grenzen des Schongebietes bedarf jede über die bisherige land- und forstwirtschaftliche Nutzung hinausgehende Benutzung eines Grundstückes vor ihrer Durchführung der Bewilligung der Wasserrechtsbehörde.
(2) Von der Bewilligungspflicht nach Abs. 1 ist die Benutzung von Grundstücken im Rahmen bestehender Rechte ausgenommen. Diese Ausnahme gilt jedoch nicht für die Verlängerung, Änderung oder Erweiterung solcher Rechte.
§ 3 § 3 Bewilligung
Eine wasserrechtliche Bewilligung darf nur insoweit erteilt werden, als eine Gefährdung des Quellwasservorkommens der Stollenquelle und der Illuferquellen Lorüns nach fachmännischer Voraussicht vermieden werden kann. Erforderlichenfalls sind bestimmte geeignete Auflagen vorzuschreiben.
§ 4 § 4 Unfälle
Wer im Schongebiet einen Unfall verursacht, der z.B. durch Ausfließen von nicht oder nur schwer abbaubaren Stoffen, insbesondere von Mineralölen, Pflanzenschutzmitteln oder sonstigen wassergefährdenden Stoffen, die Verunreinigung des Quellwasservorkommens der Stollenquelle oder der Illuferquellen Lorüns herbeiführen kann, hat dies unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft Bludenz, bei Gefahr im Verzug der nächsten Sicherheitsdienststelle oder dem zuständigen Bürgermeister anzuzeigen.
§ 5 § 5 Strafbestimmungen
Übertretungen dieser Verordnung werden aufgrund der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 bestraft.