(1) Innerhalb der Grenzen des Schongebietes bedarf jede über die bisherige land- und forstwirtschaftliche Nutzung hinausgehende Benutzung eines Grundstückes vor ihrer Durchführung der Bewilligung der Wasserrechtsbehörde.
(2) Von der Bewilligungspflicht nach Abs. 1 ist die Benutzung von Grundstücken im Rahmen bestehender Rechte ausgenommen. Diese Ausnahme gilt jedoch nicht für die Verlängerung, Änderung oder Erweiterung solcher Rechte.
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