LandesrechtVorarlbergVerordnungenBestimmung eines Schongebietes für die Stollenquelle und die Illuferquellen Lorüns§ 4

§ 4§ 4Unfälle

In Kraft seit 30. Oktober 1998
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Wer im Schongebiet einen Unfall verursacht, der z.B. durch Ausfließen von nicht oder nur schwer abbaubaren Stoffen, insbesondere von Mineralölen, Pflanzenschutzmitteln oder sonstigen wassergefährdenden Stoffen, die Verunreinigung des Quellwasservorkommens der Stollenquelle oder der Illuferquellen Lorüns herbeiführen kann, hat dies unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft Bludenz, bei Gefahr im Verzug der nächsten Sicherheitsdienststelle oder dem zuständigen Bürgermeister anzuzeigen.

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