§ 4 § 4Unfälle — Bestimmung eines Schongebietes für die Stollenquelle und die Illuferquellen Lorüns
Rückverweise
Wer im Schongebiet einen Unfall verursacht, der z.B. durch Ausfließen von nicht oder nur schwer abbaubaren Stoffen, insbesondere von Mineralölen, Pflanzenschutzmitteln oder sonstigen wassergefährdenden Stoffen, die Verunreinigung des Quellwasservorkommens der Stollenquelle oder der Illuferquellen Lorüns herbeiführen kann, hat dies unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft Bludenz, bei Gefahr im Verzug der nächsten Sicherheitsdienststelle oder dem zuständigen Bürgermeister anzuzeigen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden