LandesrechtVorarlbergVerordnungenBestimmung eines Schongebietes für das Grundwasserpumpwerk Mehrerau in Bregenz

Bestimmung eines Schongebietes für das Grundwasserpumpwerk Mehrerau in Bregenz

In Kraft seit 13. Dezember 1996
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§ 1 § 1 Schongebiet

(1) Die Grundflächen in der Landeshauptstadt Bregenz, die innerhalb der im Lageplan der Stadtwerke Bregenz vom 11. Jänner 1996, Plan Nr. 310*), in blauer oder grüner Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden zum Schongebiet für das Grundwasserpumpwerk Mehrerau auf GST-NR 813, KG Rieden, erklärt.

(2) Das Schongebiet gliedert sich in ein erweitertes Schongebiet, das in diesem Lageplan mit blauer Farbe, und in ein engeres Schongebiet, das in diesem Lageplan mit grüner Farbe gekennzeichnet ist.

§ 2 § 2 Bewilligungspflichtige Maßnahmen im erweiterten Schongebiet

Innerhalb der Grenzen des erweiterten Schongebietes (§ 1) bedürfen folgende Maßnahmen, ungeachtet einer nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Bewilligung oder Genehmigung, vor ihrer Durchführung der Bewilligung der Wasserrechtsbehörde:

a) Baumaßnahmen, deren Aushubsohle

1. in dem im Lageplan mit A bezeichneten Gebiet tiefer als 1,5 m,

2. in dem im Lageplan mit B bezeichneten Gebiet tiefer als 2,5 m

unter Flur liegt, ausgenommen Baumaßnahmen zur Errichtung von Einfamilienhäusern,

b) die Errichtung oder Erweiterung von Müllplätzen, Abfallbeseitigungsanlagen, Lagerplätzen für Autowracks, Jauche- und Güllegruben sowie jegliche Art von Abfallablagerungen, soweit diese über den gewöhnlichen privaten Hausbedarf (Komposthaufen) hinausgehen,

c) die Errichtung oder Erweiterung von gewerblichen oder industriellen Betriebsanlagen, in denen mit der Produktion oder der Verwendung und dem Anfall von grundwassergefährdenden Stoffen zu rechnen ist,

d) die Durchleitung, Lagerung und der Umschlag von wassergefährdenden Stoffen über den gewöhnlichen Haus- und Wirtschaftsbedarf hinaus,

e) die Versickerung von verkehrsspezifisch belasteten Abwässern von Straßen- und Verkehrsflächen über Versickerungsanlagen in den Untergrund,

f) das Ausbringen von Wirtschaftsdünger, sofern die Düngerabgabe das Äquivalent von drei Dunggroßvieheinheiten je ha übersteigt,

g) jegliche Düngung jeweils während der Zeit vom 1. November bis zum 15. März eines jeden Jahres,

h) die großflächige Ausbringung oder Lagerung von Schädlingsbekämpfungs- und Pflanzenschutzmitteln, die nach Menge, Zusammensetzung und Art zu einer Gefährdung des Grundwassers führen können,

i) der Abbau von Sand, Kies oder Schotter,

j) Baumaßnahmen jeder Art, die unter den jeweiligen Grundwasserhöchststand reichen, sowie sonst nicht bewilligungspflichtige Eingriffe in den Grundwasserhaushalt.

§ 3 § 3 Bewilligungspflichtige Maßnahmen im engeren Schongebiet

Innerhalb der Grenzen des engeren Schongebietes (§ 1) bedürfen zusätzlich zu den im § 2 genannten Maßnahmen folgende Maßnahmen, ungeachtet einer nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Bewilligung oder Genehmigung, vor ihrer Durchführung der Bewilligung der Wasserrechtsbehörde:

a) Baumaßnahmen, deren Aushubsohle tiefer als 1,5 m unter Flur liegt, ausgenommen Baumaßnahmen zur Errichtung von Einfamilienhäusern,

b) die Errichtung von Friedhöfen,

c) das Ausbringen von Jauche, Gülle sowie von nichtkompostiertem Klärschlamm für landwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 § 4 Ausnahmen von der Bewilligungspflicht

Von der Bewilligungspflicht gemäß den §§ 2 und 3 sind jene Maßnahmen ausgenommen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung gesetzt wurden.

§ 5 § 5 Unfälle

Wer im Schongebiet (§ 1) einen Unfall verursacht, der z.B. durch Ausfließen von nicht oder nur schwer abbaubaren Stoffen, insbesondere von Mineralölen, Pflanzenschutzmitteln oder sonstigen wassergefährdenden Stoffen, die Verunreinigung des Grundwasserpumpwerkes Mehrerau herbeiführen kann, hat dies unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft Bregenz, bei Gefahr im Verzuge der nächstgelegenen Sicherheitsdienststelle oder dem Bürgermeister der Landeshauptstadt Bregenz anzuzeigen.

§ 6 § 6 Bewilligung

Eine wasserrechtliche Bewilligung nach dieser Verordnung darf nur soweit erteilt werden, als eine Gefährdung der Wasserversorgung durch das Grundwasserpumpwerk Mehrerau nach fachmännischer Voraussicht vermieden werden kann. Erforderlichenfalls sind bestimmte geeignete Auflagen vorzuschreiben.

§ 7 § 7 Strafbestimmungen

Übertretungen dieser Verordnung werden aufgrund der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 bestraft.