Innerhalb der Grenzen des engeren Schongebietes (§ 1) bedürfen zusätzlich zu den im § 2 genannten Maßnahmen folgende Maßnahmen, ungeachtet einer nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Bewilligung oder Genehmigung, vor ihrer Durchführung der Bewilligung der Wasserrechtsbehörde:
a) Baumaßnahmen, deren Aushubsohle tiefer als 1,5 m unter Flur liegt, ausgenommen Baumaßnahmen zur Errichtung von Einfamilienhäusern,
b) die Errichtung von Friedhöfen,
c) das Ausbringen von Jauche, Gülle sowie von nichtkompostiertem Klärschlamm für landwirtschaftliche Zwecke.
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