LandesrechtVorarlbergVerordnungenBestimmung eines Schongebietes für das Grundwasserpumpwerk Mehrerau in Bregenz§ 5

§ 5§ 5Unfälle

In Kraft seit 13. Dezember 1996
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Wer im Schongebiet (§ 1) einen Unfall verursacht, der z.B. durch Ausfließen von nicht oder nur schwer abbaubaren Stoffen, insbesondere von Mineralölen, Pflanzenschutzmitteln oder sonstigen wassergefährdenden Stoffen, die Verunreinigung des Grundwasserpumpwerkes Mehrerau herbeiführen kann, hat dies unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft Bregenz, bei Gefahr im Verzuge der nächstgelegenen Sicherheitsdienststelle oder dem Bürgermeister der Landeshauptstadt Bregenz anzuzeigen.

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