Bestimmung eines Schongebietes für das Grundwasserpumpwerk des Wasserverbandes Gruppenwasserversorgung Vorderland
Vorwort
§ 1 § 1 Schongebiet
Die Grundflächen in der Gemeinde Koblach, die innerhalb der im Lageplan des Dipl.Ing. Peter Adler, Zivilingenieur für Kulturtechnik, Klaus, vom Juli 1993, Plan Nr. 89.18/2*), in grüner Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden zum Schongebiet für das Grundwasserpumpwerk des Wasserverbandes Gruppenwasserversorgung Vorderland auf GST-NR 2654/1, KG. Koblach, erklärt.
§ 2 § 2 Bewilligungspflichtige Maßnahmen
(1) Innerhalb der Grenzen des Schongebietes (§ 1) bedürfen folgende Maßnahmen, ungeachtet einer nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Bewilligung oder Genehmigung, vor ihrer Durchführung der Bewilligung der Wasserrechtsbehörde:
a) Baumaßnahmen, deren Aushubsohle tiefer als ein Meter unter Flur liegt,
b) die Errichtung oder Erweiterung von Müllplätzen, Abfallbeseitigungsanlagen, Lagerplätzen für Autowracks, Jauche- und Güllegruben sowie jegliche Art von Abfallablagerungen, soweit diese über den gewöhnlichen privaten Hausbedarf (Komposthaufen) hinausgehen,
c) die Errichtung oder Erweiterung von gewerblichen oder industriellen Betriebsanlagen, in denen mit der Produktion oder der Verwendung und dem Anfall von grundwassergefährdenden Stoffen zu rechnen ist, insbesondere von Tankstellen, Umschlags- und Vertriebsstellen von Heizöl und mineralölhältigen Stoffen, Kfz-Betrieben und chemischen Reinigungsanlagen,
d) die Durchleitung, Lagerung und der Umschlag von wassergefährdenden Stoffen über den gewöhnlichen Haus- und Wirtschaftsbedarf hinaus,
e) die Versickerung von häuslichen und betrieblichen Abwässern, einschließlich von Kühlwässern, sowie von verkehrsspezifisch belasteten Abwässern von Straßen und Verkehrsflächen über Versickerungsanlagen in den Untergrund,
f) das Ausbringen von Wirtschaftsdünger, sofern die Düngerabgabe das Äquivalent von drei Dunggroßvieheinheiten je Hektar übersteigt,
g) jegliche Düngung während der Zeit vom 1. November bis zum 15. März eines jeden Jahres,
h) die großflächige Ausbringung oder Lagerung von Schädlingsbekämpfungs- und Pflanzenschutzmitteln, die nach Menge, Zusammensetzung und Art zu einer Gefährdung des Grundwassers führen können,
i) der Abbau von Sand, Kies oder Schotter,
j) die Errichtung von Campingplätzen.
(2) Von der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 sind Maßnahmen ausgenommen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung gesetzt wurden.
§ 3 § 3 Anzeigepflichtige Maßnahmen
(1) Innerhalb der Grenzen des Schongebietes (§ 1) sind nachfolgende Maßnahmen unter Vorlage von Plänen und einer technischen Beschreibung vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen:
a) die Errichtung und Änderung von Straßen,
b) Baumaßnahmen, deren Aushubsohle bis zu einem Meter unter Flur liegt,
c) die Errichtung, Änderung und Auflassung von Anlagen zur Grundwasserentnahme, soweit sie unter die Bestimmungen des § 10 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 fallen.
(2) Von der Anzeigepflicht gemäß Abs. 1 sind Maßnahmen ausgenommen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung gesetzt wurden.
§ 4 § 4 Verbotene Maßnahmen
(1) Innerhalb der Grenzen des Schongebietes (§ 1) sind die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Wärmenutzung des Grundwassers (Grundwasserwärmepumpen) verboten.
(2) Vom Verbot gemäß Abs. 1 sind die Errichtung und der Betrieb von Grundwasserwärmepumpen aufgrund bestehender Rechte ausgenommen. Diese Ausnahme gilt auch im Falle der Wiederverleihung derartiger Rechte.
§ 5 § 5 Unfälle
Wer im Schongebiet (§ 1) einen Unfall verursacht, der z.B. durch Ausfließen von nicht oder nur schwer abbaubaren Stoffen, insbesondere von Mineralölen, Pflanzenschutzmitteln oder sonstigen wassergefährdenden Stoffen die Verunreinigung des Grundwasserpumpwerkes des Wasserverbandes Gruppenwasserversorgung Vorderland herbeiführen kann, hat dies unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch, bei Gefahr im Verzuge der nächsten Sicherheitsdienststelle oder dem Bürgermeister der Gemeinde Koblach anzuzeigen.
§ 6 § 6 Bewilligung
Eine wasserrechtliche Bewilligung nach dieser Verordnung darf nur soweit erteilt werden, als eine Gefährdung der Wasserversorgung nach fachmännischer Voraussicht vermieden werden kann.
Erforderlichenfalls sind bestimmte geeignete Auflagen vorzuschreiben.
§ 7 § 7 Strafbestimmungen
Übertretungen dieser Verordnung werden aufgrund der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 bestraft.