(1) Innerhalb der Grenzen des Schongebietes (§ 1) sind nachfolgende Maßnahmen unter Vorlage von Plänen und einer technischen Beschreibung vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen:
a) die Errichtung und Änderung von Straßen,
b) Baumaßnahmen, deren Aushubsohle bis zu einem Meter unter Flur liegt,
c) die Errichtung, Änderung und Auflassung von Anlagen zur Grundwasserentnahme, soweit sie unter die Bestimmungen des § 10 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 fallen.
(2) Von der Anzeigepflicht gemäß Abs. 1 sind Maßnahmen ausgenommen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung gesetzt wurden.
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