LandesrechtVorarlbergVerordnungenBestimmung eines Schongebietes für das Grundwasserpumpwerk der Marktgemeinde Lauterach

Bestimmung eines Schongebietes für das Grundwasserpumpwerk der Marktgemeinde Lauterach

In Kraft seit 19. April 1991
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§ 1 § 1 Schongebiet

Die Grundflächen, die innerhalb der im Situationsplan des Dipl.Ing. Robert Manahl, Zivilingenieur für Bauwesen, Bregenz, vom Februar 1991, Plan Nr. 83.02/3d1), in grüner Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden zum Schongebiet für das Grundwasserpumpwerk der Marktgemeinde Lauterach, Gst. Nr. 3179, KG. Lauterach, erklärt.

§ 2 § 2 Bewilligungspflichtige Maßnahmen

Innerhalb der Grenzen des Schongebietes (§ 1) bedürfen folgende Maßnahmen, ungeachtet einer nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Bewilligung oder Genehmigung, vor ihrer Durchführung der Bewilligung der Wasserrechtsbehörde:

a) Baumaßnahmen, deren Aushubsohle tiefer als 2,5 m unter Flur liegt,

b) die Errichtung oder Erweiterung von Müllplätzen, Abfallbeseitigungsanlagen, Lagerplätzen für Autowracks, Jauche- und Güllegruben sowie jegliche Art von Abfallablagerungen, soweit diese über den gewöhnlichen privaten Hausbedarf (Komposthaufen) hinausgehen,

c) die Errichtung oder Erweiterung von gewerblichen oder industriellen Betriebsanlagen, in denen mit der Produktion oder der Verwendung und dem Anfall von das Grundwasser gefährdenden Stoffen zu rechnen ist, insbesondere von Tankstellen, Umschlags- und Vertriebsstellen von Heizöl und mineralölhältigen Stoffen, Kfz-Betrieben und chemischen Reinigungsanlagen,

d) die Durchleitung, Lagerung und der Umschlag von grundwassergefährdenden Stoffen über den gewöhnlichen Haus- und Wirtschaftsbedarf hinaus,

e) die Versickerung von häuslichen und betrieblichen Abwässern einschließlich von Kühlwässern sowie von verkehrsspezifisch belasteten Abwässern von Straßen und Verkehrsflächen über Versickerungsanlagen in den Untergrund,

f) das Ausbringen von Wirtschaftsdünger, sofern die Düngerabgabe das Äquivalent von drei Dunggroßvieheinheiten je Hektar übersteigt,

g) jegliche Düngung außerhalb der Vegetationsperiode vom 15. März

bis 31. Oktober,

h) die großflächige Ausbringung oder Lagerung von Schädlingsbekämpfungs- und Pflanzenschutzmitteln, die nach Menge, Zusammensetzung und Art zu einer Gefährdung des Grundwassers führen können,

i) der Abbau von Sand, Kies oder Schotter,

j) die Errichtung von Campingplätzen.

§ 3 § 3 Anzeigepflichtige Maßnahmen

Innerhalb der Grenzen des Schongebietes (§ 1) sind nachfolgende Maßnahmen unter Vorlage von Plänen und einer technischen Beschreibung vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen:

a) die Errichtung sowie die Änderung von Straßen,

b) Baumaßnahmen, deren Aushubsohle bis 2,5 m unter Flur liegt,

c) Errichtung, Änderung und Auflassung von Anlagen zur Grundwasserentnahme, soweit sie unter die Bestimmung des § 10 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 fallen.

§ 4 § 4 Unfälle

Wer im Schongebiet (§ 1) einen Unfall verursacht, der z.B. durch Ausfließen von nicht oder nur schwer abbaubaren Stoffen, insbesondere von Mineralölen, Pflanzenschutzmitteln oder sonstigen wassergefährdenden Stoffen die Verunreinigung des Grundwasserpumpwerkes Lauterach herbeiführen kann, hat dies unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft Bregenz, bei Gefahr im Verzug der nächsten Sicherheitsdienststelle oder dem Bürgermeister der Marktgemeinde Lauterach anzuzeigen.

§ 5 § 5 Bewilligung

Eine wasserrechtliche Bewilligung darf nur soweit erteilt werden, als eine Gefährdung der Wasserversorgung nach fachmännischer Voraussicht vermieden werden kann. Erforderlichenfalls sind bestimmte geeignete Auflagen vorzuschreiben.

§ 6 § 6 Strafbestimmungen

Übertretungen dieser Verordnung werden aufgrund der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 bestraft.