Innerhalb der Grenzen des Schongebietes (§ 1) sind nachfolgende Maßnahmen unter Vorlage von Plänen und einer technischen Beschreibung vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen:
a) die Errichtung sowie die Änderung von Straßen,
b) Baumaßnahmen, deren Aushubsohle bis 2,5 m unter Flur liegt,
c) Errichtung, Änderung und Auflassung von Anlagen zur Grundwasserentnahme, soweit sie unter die Bestimmung des § 10 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 fallen.
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