§ 1Allgemeines
§ 2§ 2Wählerverzeichnis
§ 3§ 3Unterstützungserklärungen
§ 4§ 4Briefwahlkarte
§ 5§ 5Amtlicher Stimmzettel
§ 6§ 6Außerkrafttreten
Anl. 1Anlage 1 (zu § 2 Abs. 1)
Anl. 2Anlage 2 (zu §2 Abs. 2)
Anl. 3Anlage 3 (zu §3 Abs. 1)
Anl. 4Anlage 4 (zu § 3 Abs. 2)
Anl. 5Anlage 5 (zu § 3 Abs. 3)
Anl. 6Anlage 6 (zu § 4 Abs. 1)
Anl. 7Anlage 7 (zu § 4 Abs. 2)
Anl. 8Anl. 9
Anlage 9 (zu § 5 Abs. 1)
Anl. 10Anlage 10 (zu § 5 Abs. 2)
Vorwort
Für die Durchführung der Wahlen in die Landwirtschaftskammer sind die in den §§ 2 bis 5 festgelegten Muster als Vorlagen zu verwenden.
(1) Das Wählerverzeichnis für den Wahlkörper der Land- und Forstwirte (§ 41 Abs. 1 des Landwirtschaftskammergesetzes) ist nach dem in Anlage 1 dargestellten Muster anzulegen.
(2) Das Wählerverzeichnis für den Wahlkörper der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer (§ 41 Abs. 1 des Landwirtschaftskammergesetzes) ist nach dem in Anlage 2 dargestellten Muster anzulegen.
(1) Für die Unterstützungserklärungen (§ 46 Abs. 4 des Landwirtschaftskammergesetzes) von wahlberechtigten natürlichen Personen für den Wahlkörper der Land- und Forstwirte ist das in Anlage 3 dargestellte Muster zu verwenden.
(2) Für die Unterstützungserklärungen (§ 46 Abs. 4 des Landwirtschaftskammergesetzes) von wahlberechtigten juristischen Personen oder rechtsfähigen Personenmehrheiten für den Wahlkörper der Land- und Forstwirte ist das in Anlage 4 dargestellte Muster zu verwenden.
(3) Für die Unterstützungserklärungen (§ 46 Abs. 4 des Landwirtschaftskammergesetzes) von wahlberechtigten Personen für den Wahlkörper der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer ist das in Anlage 5 dargestellte Muster zu verwenden.
(1) Die Briefwahlkarten für wahlberechtigte natürliche Personen für den Wahlkörper der Land- und Forstwirte (§ 54 Abs. 1 des Landwirtschaftskammergesetzes) sind als verschließbare Briefumschläge nach dem in Anlage 6 dargestellten Muster herzustellen.
(2) Die Briefwahlkarten für wahlberechtigte juristische Personen und rechtsfähige Personenmehrheiten für den Wahlkörper der Land- und Forstwirte (§ 54 Abs. 1 des Landwirtschaftskammergesetzes) sind als verschließbare Briefumschläge nach dem in Anlage 7 dargestellten Muster herzustellen.
(3) Die Briefwahlkarten für wahlberechtigte Personen für den Wahlkörper der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer (§ 54 Abs. 1 des Landwirtschaftskammergesetzes) sind als verschließbare Briefumschläge nach dem in Anlage 8 dargestellten Muster herzustellen.
(4) Die Briefwahlkarten gemäß Abs. 1 bis 3 sind mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung auszustellen. Dabei genügt anstelle der Unterschrift des Vorsitzenden der Wahlkommission die Beisetzung seines Namens; eine Beglaubigung ist nicht erforderlich.
(1) Die amtlichen Stimmzettel für den Wahlkörper der Land- und Forstwirte (§ 55 Abs. 1 des Landwirtschaftskammergesetzes) sind nach dem in Anlage 9 dargestellten Muster herzustellen.
(2) Die amtlichen Stimmzettel für den Wahlkörper der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer (§ 55 Abs. 1 des Landwirtschaftskammergesetzes) sind nach dem in Anlage 10 dargestellten Muster herzustellen.
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Landwirtschaftskammer-Wahl- und Befragungsordnung – LWK-WBO, LGBl.Nr. 60/1995, in der Fassung LGBl.Nr. 60/2001 und Nr. 43/2005, außer Kraft.
Wählerverzeichnis für die Wahlen in die Landwirtschaftskammer
Anhänge
Anlage 1PDFWählerverzeichnis für die Wahlen in die Landwirtschaftskammer
Anhänge
Anlage 2PDFAnhänge
Anlage 3PDFAnhänge
Anlage 4PDFAnhänge
Anlage 5PDFWahlen in die Landwirtschaftskammer
Anhänge
Anlage 6PDFWahlen in die Landwirtschaftskammer
Anhänge
Anlage 7PDFAnhänge
Anlage 8PDFAmtlicher Stimmzettel für die Wahlen in die Landwirtschaftskammer
Anhänge
Anlage 9PDFAmtlicher Stimmzettel für die Wahlen in die Landwirtschaftskammer
Anhänge
Anlage 10PDF