(1) Die Briefwahlkarten für wahlberechtigte natürliche Personen für den Wahlkörper der Land- und Forstwirte (§ 54 Abs. 1 des Landwirtschaftskammergesetzes) sind als verschließbare Briefumschläge nach dem in Anlage 6 dargestellten Muster herzustellen.
(2) Die Briefwahlkarten für wahlberechtigte juristische Personen und rechtsfähige Personenmehrheiten für den Wahlkörper der Land- und Forstwirte (§ 54 Abs. 1 des Landwirtschaftskammergesetzes) sind als verschließbare Briefumschläge nach dem in Anlage 7 dargestellten Muster herzustellen.
(3) Die Briefwahlkarten für wahlberechtigte Personen für den Wahlkörper der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer (§ 54 Abs. 1 des Landwirtschaftskammergesetzes) sind als verschließbare Briefumschläge nach dem in Anlage 8 dargestellten Muster herzustellen.
(4) Die Briefwahlkarten gemäß Abs. 1 bis 3 sind mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung auszustellen. Dabei genügt anstelle der Unterschrift des Vorsitzenden der Wahlkommission die Beisetzung seines Namens; eine Beglaubigung ist nicht erforderlich.
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