LandesrechtVorarlbergVerordnungenVerordnung der Landesregierung über die Festlegung von Mustern für die Wahlen in die Landwirtschaftskammer§ 5

§ 5§ 5Amtlicher Stimmzettel

In Kraft seit 02. Juli 2010
Up-to-date

(1) Die amtlichen Stimmzettel für den Wahlkörper der Land- und Forstwirte (§ 55 Abs. 1 des Landwirtschaftskammergesetzes) sind nach dem in Anlage 9 dargestellten Muster herzustellen.

(2) Die amtlichen Stimmzettel für den Wahlkörper der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer (§ 55 Abs. 1 des Landwirtschaftskammergesetzes) sind nach dem in Anlage 10 dargestellten Muster herzustellen.

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