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Waldhammerverordnung

In Kraft seit 06. Juni 2007
Up-to-date

§ 1 Waldhämmer

§ 1

Jedem in einer Waldregion tätigen Waldaufseher ist ein behördlicher Waldhammer, der für die behördliche Auszeige in dieser Waldregion zu verwenden ist, zugewiesen. Darüber hinaus sind jeder Bezirkshauptmannschaft zwei behördliche Waldhämmer zugewiesen, die für die behördliche Auszeige im jeweiligen Verwaltungsbezirk zu verwenden sind.

§ 2 Marken

§ 2

(1) Für die in den einzelnen Verwaltungsbezirken und Waldregionen bei der behördlichen Auszeige zu verwendenden Waldhämmer werden die in der Anlage dargestellten Marken festgesetzt.

(2) Die in der Anlage dargestellten Marken sind auf dem behördlichen Waldhammer im Maßstab 1:2 spiegelbildlich anzubringen.

§ 3 Außerkrafttreten

§ 3

(1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes über die Festsetzung der Marken der behördlichen Waldhämmer (Waldhammerverordnung), LGBl. Nr. 2/1980, außer Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Landesforstgesetzes, LGBl. Nr. 10/2007, sind die Verordnung des Landeshauptmannes über die Aufgaben des Waldaufsehers bei der Besorgung der Waldaufsicht, LGBl. Nr. 58/1979, in der Fassung LGBl. Nr. 16/1984, und die Verordnung des Landeshauptmannes über die Anpassung der Einheitswertgrenze für Forstbetriebe, LGBl. Nr. 30/1986, außer Kraft getreten.

Anlage

Anl. 1

Marken der behördlichen Waldhämmer

Anhänge

Anlage
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