(1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes über die Festsetzung der Marken der behördlichen Waldhämmer (Waldhammerverordnung), LGBl. Nr. 2/1980, außer Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Landesforstgesetzes, LGBl. Nr. 10/2007, sind die Verordnung des Landeshauptmannes über die Aufgaben des Waldaufsehers bei der Besorgung der Waldaufsicht, LGBl. Nr. 58/1979, in der Fassung LGBl. Nr. 16/1984, und die Verordnung des Landeshauptmannes über die Anpassung der Einheitswertgrenze für Forstbetriebe, LGBl. Nr. 30/1986, außer Kraft getreten.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise