LandesrechtVorarlbergVerordnungenWaldhammerverordnung§ 1

§ 1

In Kraft seit 06. Juni 2007
Up-to-date

Jedem in einer Waldregion tätigen Waldaufseher ist ein behördlicher Waldhammer, der für die behördliche Auszeige in dieser Waldregion zu verwenden ist, zugewiesen. Darüber hinaus sind jeder Bezirkshauptmannschaft zwei behördliche Waldhämmer zugewiesen, die für die behördliche Auszeige im jeweiligen Verwaltungsbezirk zu verwenden sind.

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