Verordnung der Landesregierung über das Naturschutzgebiet "Alter Rhein Hohenems"
Vorwort
§ 1 Geschützte Flächen
§ 1
Das in der zeichnerischen Darstellung des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 5.12.2012, Zl. IVe-131.55, Maßstab 1:1.500*), planlich ausgewiesene Gebiet in der Stadt Hohenems wird zum Naturschutzgebiet „Alter Rhein Hohenems“ erklärt.
§ 2 Schutzzweck
§ 2
Zweck dieser Verordnung ist insbesondere:
a) die vom Aussterben bedrohte Bachmuschel (Unio crassus) und die für deren Entwicklung bedeutenden Wirtsfische zu schützen und dauerhaft zu erhalten, sowie deren Lebensraum vor Störungen zu bewahren oder wieder herzustellen,
b) das Gebiet als Lebensraum, Ruhe- und Rückzugsgebiet für Vögel und sonstige Tierarten zu erhalten oder wieder herzustellen,
c) die natürlichen Pflanzengesellschaften in ihrer charakteristischen Artenzusammensetzung und Strukturvielfalt, insbesondere den Auwald, die Röhrichte, die Seggenbestände, sowie die Unterwasserflora zu erhalten, zu fördern oder wieder herzustellen,
d) den typischen Charakter des Gebietes mit seinem landschaftsästhetischen Reiz zu bewahren.
§ 3 Verbote
§ 3
(1) Im Naturschutzgebiet dürfen keine Veränderungen oder sonstigen Einwirkungen vorgenommen werden, die geeignet sind, den Schutzzweck oder die Interessen des Naturschutzes zu beeinträchtigen. Demnach ist es im Naturschutzgebiet insbesondere verboten:
a) Anlagen, wie zum Beispiel Gebäude, Sport- und Freizeiteinrichtungen, Straßen und Wege, Ankündigungen und Werbeanlagen oder Leitungen zu errichten oder zu ändern,
b) Geländeveränderungen vorzunehmen, Bodenbestandteile wegzunehmen oder abzutragen, sowie Materialien abzulagern,
c) Maßnahmen durchzuführen, die die Wassergüte beeinträchtigen oder den Wasserhaushalt negativ beeinflussen können,
d) den Bewuchs insbesondere durch Düngen oder sonstige chemische Einwirkungen, durch Saat oder Anpflanzung oder durch Beseitigen von Pflanzen oder Pflanzenteilen zu verändern, ausgenommen sind Maßnahmen gegen Neophyten oder standortfremde Pflanzen, sowie die Entfernung randlicher Gehölze aus Sicherheitsgründen, im Einvernehmen mit dem Naturschutzbeauftragten,
e) die Flächen zu betreten oder zu befahren, zu baden, zu jagen, Feuer anzufachen, oder Abfälle zu hinterlassen,
f) Hunde frei laufen zu lassen,
g) unnötige Störungen durch Lärm oder Licht zu erzeugen.
(2) Von den Verboten des Abs. 1 bleiben unberührt,
a) Einwirkungen, die mit der widmungsgemäßen Benützung und der Instandhaltung rechtmäßig bestehender Anlagen verbunden sind und die jährlich stattfindenden, händisch durchgeführten Pflegemaßnahmen am in nordöstliche Richtung fließenden Gerinne auf GST-NR 7424/1, GB Hohenems, sowie das Betreten des Gebietes und die Ausübung der Fischerei in einem 10 m breiten Bereich an der nördlichen Grenze des Schutzgebietes, welcher planlich in der zeichnerischen Darstellung vom 5.12.2012, Zl. IVe-131.55, ausgewiesen ist,
b) das Betreten des Gebietes zur Ausübung der Fischerei auf dem bestehenden Damm vom Alten Schwimmbad bis zur Höhenlinie der südlichen Kante des Autobahnknotens, planlich ausgewiesen in der zeichnerischen Darstellung vom 5.12.2012, Zl. IVe-131.55, und zwar im Zeitraum vom 1. September bis 15. März unter möglichster Schonung des Naturschutzgebietes,
c) die Ausübung der Jagd im Zeitraum vom 15. Oktober bis 31. Jänner, sowie das Betreten des Schutzgebietes zur unverzüglichen Nachsuche verletzter Tiere jederzeit,
d) Maßnahmen, die zur Erhaltung und Förderung des Schutzzweckes, sowie der Neophytenbewirtschaftung dienen, sowie wissenschaftliche Untersuchungen oder Studien zur Förderung der Schutzziele im Auftrag oder Abstimmung mit der Behörde,
e) Maßnahmen im Zusammenhang mit einer Autobahn- oder Straßenanbindung Schweiz/Österreich und zwar im Bereich einer in der zeichnerischen Darstellung vom 5.12.2012, Zl. IVe- 131.55, planlich ausgewiesenen, 10 m breiten Fläche entlang der nordöstlichen Schutzgebietsgrenze auf GST-NR 7424/1, GB Hohenems.
§ 4 Ausnahmebewilligung
§ 4
(1) Von den Verboten des § 3 können auf Antrag oder von Amts wegen Ausnahmen bewilligt werden, wenn das Vorhaben aus Gründen der öffentlichen Sicherheit notwendig ist oder wenn es die Natur oder Landschaft, insbesondere im Hinblick auf den Schutzzweck gemäß § 2 nur vorübergehend beeinträchtigt und andere öffentliche Interessen überwiegen.
(2) Durch Bedingungen oder Auflagen oder durch eine Befristung der Bewilligung ist sicherzustellen, dass die Interessen des Naturschutzes durch das Vorhaben nicht oder möglichst wenig beeinträchtigt werden.