(1) Von den Verboten des § 3 können auf Antrag oder von Amts wegen Ausnahmen bewilligt werden, wenn das Vorhaben aus Gründen der öffentlichen Sicherheit notwendig ist oder wenn es die Natur oder Landschaft, insbesondere im Hinblick auf den Schutzzweck gemäß § 2 nur vorübergehend beeinträchtigt und andere öffentliche Interessen überwiegen.
(2) Durch Bedingungen oder Auflagen oder durch eine Befristung der Bewilligung ist sicherzustellen, dass die Interessen des Naturschutzes durch das Vorhaben nicht oder möglichst wenig beeinträchtigt werden.
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