Zweck dieser Verordnung ist insbesondere:
a) die vom Aussterben bedrohte Bachmuschel (Unio crassus) und die für deren Entwicklung bedeutenden Wirtsfische zu schützen und dauerhaft zu erhalten, sowie deren Lebensraum vor Störungen zu bewahren oder wieder herzustellen,
b) das Gebiet als Lebensraum, Ruhe- und Rückzugsgebiet für Vögel und sonstige Tierarten zu erhalten oder wieder herzustellen,
c) die natürlichen Pflanzengesellschaften in ihrer charakteristischen Artenzusammensetzung und Strukturvielfalt, insbesondere den Auwald, die Röhrichte, die Seggenbestände, sowie die Unterwasserflora zu erhalten, zu fördern oder wieder herzustellen,
d) den typischen Charakter des Gebietes mit seinem landschaftsästhetischen Reiz zu bewahren.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise