Verordnung der Landesregierung über das Naturschutzgebiet "Amatlina - Vita" in Zwischenwasser
Vorwort
§ 1 Errichtung
§ 1
Das im § 2 bezeichnete Gebiet in der Gemeinde Zwischenwasser ist als Naturschutzgebiet „Amatlina – Vita“ nach dieser Verordnung geschützt.
§ 2*) Schutzgebiet
§ 2
Zum Schutzgebiet gehören die in der zeichnerischen Darstellung des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 19. März 2010, Zl. IVe-131.31**, ausgewiesenen Flächen. Die geschützten Flächen umfassen ganz oder teilweise die in der Anlage angeführten Grundstücke.
*) Fassung LGBl.Nr. 20/2010
§ 3 Schutzzweck
§ 3
Zweck der Errichtung des Naturschutzgebietes „Amatlina – Vita“ ist es,
a) das Mosaik aus Streue- und Magerwiesen, Waldflächen, Gebüschen, Baumgruppen und Einzelbäumen in seiner biologischen Vielfalt und landschaftlichen Eigenart zu erhalten,
b) die Wiesen durch Vermeidung störender Eingriffe und Sicherstellung einer biotopgerechten, extensiven Nutzung als Lebensräume für eine vielfältige und zum Teil bedrohte Pflanzen- und Tierwelt zu bewahren und zu entwickeln,
c) einen naturnahen Aufbau des Waldes einschließlich der Waldränder sicherzustellen,
d) Beeinträchtigungen des Erholungswertes und des Naturgenusses für den Menschen und Störungen der Tierwelt, etwa durch das Befahren der Wege mit Kraftfahrzeugen, hintanzuhalten.
§ 4 Schutzmaßnahmen
§ 4
(1) Im Naturschutzgebiet dürfen keine Veränderungen oder sonstigen Einwirkungen vorgenommen werden, die geeignet sind, den Schutzzweck zu beeinträchtigen. Danach ist es im Naturschutzgebiet insbesondere verboten,
a) Anlagen wie Gebäude, Sport- und Freizeiteinrichtungen, Straßen, Wege, Ankündigungen und Werbeanlagen sowie Leitungen und Einzäunungen zu errichten, zu ändern oder einer anderen Verwendung zuzuführen,
b) Geländeveränderungen vorzunehmen, Bodenbestandteile wegzunehmen oder Materialien zu lagern oder abzulagern, ausgenommen kurzfristige Lagerungen im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung,
c) Maßnahmen durchzuführen, die die Wassergüte beeinträchtigen oder den Wasserhaushalt beeinflussen können,
d) die landwirtschaftlichen Grundflächen anders als im Abs. 3 festgelegt zu bewirtschaften,
e) Waldflächen anders als in Form der Plenterbewirtschaftung mit Naturverjüngung zu nutzen,
f) Neuaufforstungen oder sonstige Anpflanzungen durchzuführen,
g) landschaftsprägende einzelstehende Bäume oder Baumgruppen zu entfernen,
h) mit Fahrzeugen, ausgenommen zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, zu fahren.
(2) Vom Abs. 1 bleiben Einwirkungen unberührt, die notwendigerweise verbunden sind
a) mit der widmungsgemäßen Benützung und Instandhaltung rechtmäßig bestehender Anlagen,
b) mit Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen der Behörde.
(3) Die in der zeichnerischen Darstellung (§ 2) ausgewiesenen Streue- und Magerwiesen dürfen nicht umgeackert, beweidet, gedüngt oder mit Chemikalien behandelt und nur einmal jährlich gemäht werden, Streuewiesen nicht vor dem 1. September. Im Übrigen ist die bisherige ortsübliche Nutzung nicht eingeschränkt.
§ 5 Bewilligung von Ausnahmen
§ 5
(1) Von den Verboten des § 4 sind Ausnahmen zu bewilligen, wenn das Vorhaben aus Gründen der öffentlichen Sicherheit unumgänglich notwendig ist oder wenn es den Schutzzweck nur vorübergehend beeinträchtigt und andere öffentliche Interessen überwiegen.
(2) Durch Bedingungen oder Auflagen oder durch eine Befristung der Bewilligung ist sicherzustellen, dass der Schutzzweck nicht oder möglichst wenig beeinträchtigt wird.
(3) Für die geplante Errichtung einer Wasserleitung vom Quellgebiet in Furx zum Hochbehälter in Suldis ist die Ausnahmebewilligung zu erteilen, wenn durch Trassenführung und Sanierungsmaßnahmen gewährleistet ist, dass der Schutzzweck möglichst wenig beeinträchtigt wird.
Anlage *) (zu § 2)
Grundstücksverzeichnis
Anl. 1
.326, .327, .353, 864/3, 865/2, 868/2, 869/1 (teilweise), 869/2, 870/1, 870/2, 871, 872/1, 874, 875, 876, 877/1, 878, 879, 880, 881/1, 881/2, 881/3, 882, 883, 884/1, 884/2, 884/3, 885, 886, 887, 888, 889, 890/1, 890/2, 890/3, 891, 892, 893, 894, 895, 896/1, 896/2, 897, 898, 899/1, 899/2, 900, 901, 902, 903, 904, 905, 906, 907, 908/1, 908/4, 909/3, 911/3, 923/1, 923/2, 1137, 1138, 1139, 1140, 1141, 1142, 1143 (teilweise), 1144 (teilweise), 1166/3, 1166/4, 1170/1, 1170/2, 1216/2, 1219/1, 1219/2, 1219/3, 1219/4, 1220/3, 1221/3, 1222/1, 1222/2, 1223/1, 1223/2, 1223/5, 1225/2, 1226/3, 1227/1, 1228, 1229/1, 1229/2, 1230, 1231/1, 1231/2, 1232, 1233/1, 1234, 1235, 1236, 1237/1, 1238/1, 1238/4, 1241/5, 1241/6, 2205, 2206, 2207, 2208, 2209, 2210, 2211, 2212, 2213, 2214
*) Fassung LGBl.Nr. 20/2010