(1) Im Naturschutzgebiet dürfen keine Veränderungen oder sonstigen Einwirkungen vorgenommen werden, die geeignet sind, den Schutzzweck zu beeinträchtigen. Danach ist es im Naturschutzgebiet insbesondere verboten,
a) Anlagen wie Gebäude, Sport- und Freizeiteinrichtungen, Straßen, Wege, Ankündigungen und Werbeanlagen sowie Leitungen und Einzäunungen zu errichten, zu ändern oder einer anderen Verwendung zuzuführen,
b) Geländeveränderungen vorzunehmen, Bodenbestandteile wegzunehmen oder Materialien zu lagern oder abzulagern, ausgenommen kurzfristige Lagerungen im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung,
c) Maßnahmen durchzuführen, die die Wassergüte beeinträchtigen oder den Wasserhaushalt beeinflussen können,
d) die landwirtschaftlichen Grundflächen anders als im Abs. 3 festgelegt zu bewirtschaften,
e) Waldflächen anders als in Form der Plenterbewirtschaftung mit Naturverjüngung zu nutzen,
f) Neuaufforstungen oder sonstige Anpflanzungen durchzuführen,
g) landschaftsprägende einzelstehende Bäume oder Baumgruppen zu entfernen,
h) mit Fahrzeugen, ausgenommen zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, zu fahren.
(2) Vom Abs. 1 bleiben Einwirkungen unberührt, die notwendigerweise verbunden sind
a) mit der widmungsgemäßen Benützung und Instandhaltung rechtmäßig bestehender Anlagen,
b) mit Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen der Behörde.
(3) Die in der zeichnerischen Darstellung (§ 2) ausgewiesenen Streue- und Magerwiesen dürfen nicht umgeackert, beweidet, gedüngt oder mit Chemikalien behandelt und nur einmal jährlich gemäht werden, Streuewiesen nicht vor dem 1. September. Im Übrigen ist die bisherige ortsübliche Nutzung nicht eingeschränkt.
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