Vorwort
§ 1 § 1
Das im § 2 näher umschriebene Gebiet Hirschberg in Langen bei Bregenz ist in das Naturschutzbuch einzutragen und wird dadurch zum Naturschutzgebiet.
§ 2 § 2
Die Begrenzung des im § 1 genannten Naturschutzgebietes ist den beim Amt der Vorarlberger Landesregierung und bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz zur allgemeinen Einsicht aufliegenden Karten zu entnehmen.
§ 3 § 3
(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten, Veränderungen der Landschaft vorzunehmen. Als Veränderungen der Landschaft gelten insbesondere:
a) die Errichtung oder Änderung von Bauwerken;
b) die Errichtung oder der Betrieb von Bodenabbauanlagen;
c) die Beseitigung von einzelstehenden Bäumen, Baumgruppen, Hecken und Gebüsch;
d) die Anlage von Materialdeponien.
(2) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 ist es verboten:
a) Pflanzen jeder Art zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden und abzureißen;
b) Zelt- und Lagerplätze einzurichten und Wohnwagen aufzustellen;
c) land- und forstwirtschaftliche Wege außer zu
Bewirtschaftungszwecken mit Kraftfahrzeugen zu befahren.
(3) Die übliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung sowie die Ausübung der Jagd und Fischerei bleiben von den Vorschriften der Abs. 1 und 2 unberührt.
§ 4 § 4
In besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften des § 3 bewilligt werden, wenn dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, der Land- und Forstwirtschaft oder des Wasserbaues geboten ist.