LandesrechtVorarlbergVerordnungenVerordnung der Landesregierung über das Naturschutzgebiet Hirschberg in Langen bei Bregenz

Verordnung der Landesregierung über das Naturschutzgebiet Hirschberg in Langen bei Bregenz

In Kraft seit 08. August 1974
Up-to-date

§ 1 § 1

Das im § 2 näher umschriebene Gebiet Hirschberg in Langen bei Bregenz ist in das Naturschutzbuch einzutragen und wird dadurch zum Naturschutzgebiet.

§ 2 § 2

Die Begrenzung des im § 1 genannten Naturschutzgebietes ist den beim Amt der Vorarlberger Landesregierung und bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz zur allgemeinen Einsicht aufliegenden Karten zu entnehmen.

§ 3 § 3

(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten, Veränderungen der Landschaft vorzunehmen. Als Veränderungen der Landschaft gelten insbesondere:

a) die Errichtung oder Änderung von Bauwerken;

b) die Errichtung oder der Betrieb von Bodenabbauanlagen;

c) die Beseitigung von einzelstehenden Bäumen, Baumgruppen, Hecken und Gebüsch;

d) die Anlage von Materialdeponien.

(2) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 ist es verboten:

a) Pflanzen jeder Art zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden und abzureißen;

b) Zelt- und Lagerplätze einzurichten und Wohnwagen aufzustellen;

c) land- und forstwirtschaftliche Wege außer zu

Bewirtschaftungszwecken mit Kraftfahrzeugen zu befahren.

(3) Die übliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung sowie die Ausübung der Jagd und Fischerei bleiben von den Vorschriften der Abs. 1 und 2 unberührt.

§ 4 § 4

In besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften des § 3 bewilligt werden, wenn dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, der Land- und Forstwirtschaft oder des Wasserbaues geboten ist.