Vorwort
Das im § 2 näher umschriebene Gebiet Hirschberg in Langen bei Bregenz ist in das Naturschutzbuch einzutragen und wird dadurch zum Naturschutzgebiet.
Die Begrenzung des im § 1 genannten Naturschutzgebietes ist den beim Amt der Vorarlberger Landesregierung und bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz zur allgemeinen Einsicht aufliegenden Karten zu entnehmen.
(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten, Veränderungen der Landschaft vorzunehmen. Als Veränderungen der Landschaft gelten insbesondere:
a) die Errichtung oder Änderung von Bauwerken;
b) die Errichtung oder der Betrieb von Bodenabbauanlagen;
c) die Beseitigung von einzelstehenden Bäumen, Baumgruppen, Hecken und Gebüsch;
d) die Anlage von Materialdeponien.
(2) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 ist es verboten:
a) Pflanzen jeder Art zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden und abzureißen;
b) Zelt- und Lagerplätze einzurichten und Wohnwagen aufzustellen;
c) land- und forstwirtschaftliche Wege außer zu
Bewirtschaftungszwecken mit Kraftfahrzeugen zu befahren.
(3) Die übliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung sowie die Ausübung der Jagd und Fischerei bleiben von den Vorschriften der Abs. 1 und 2 unberührt.
In besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften des § 3 bewilligt werden, wenn dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, der Land- und Forstwirtschaft oder des Wasserbaues geboten ist.