(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten, Veränderungen der Landschaft vorzunehmen. Als Veränderungen der Landschaft gelten insbesondere:
a) die Errichtung oder Änderung von Bauwerken;
b) die Errichtung oder der Betrieb von Bodenabbauanlagen;
c) die Beseitigung von einzelstehenden Bäumen, Baumgruppen, Hecken und Gebüsch;
d) die Anlage von Materialdeponien.
(2) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 ist es verboten:
a) Pflanzen jeder Art zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden und abzureißen;
b) Zelt- und Lagerplätze einzurichten und Wohnwagen aufzustellen;
c) land- und forstwirtschaftliche Wege außer zu
Bewirtschaftungszwecken mit Kraftfahrzeugen zu befahren.
(3) Die übliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung sowie die Ausübung der Jagd und Fischerei bleiben von den Vorschriften der Abs. 1 und 2 unberührt.
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