Tuberkulose-Reihenuntersuchungsverordnung
Vorwort
§ 1*) Festsetzung der Personengruppen
§ 1
Zur Erfassung unbekannter Tuberkulosefälle sind bei folgenden Personengruppen gezielte Reihenuntersuchungen durchzuführen:
a) Personen, die gemäß dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz einen Aufenthaltstitel oder eine Aufenthaltskarte in Österreich benötigen, mit Ausnahme von Staatsangehörigen des Vereinigten Königreiches Großbritannien und Nordirland, der Vereinigten Staaten von Amerika, von Kanada, Australien und Neuseeland;
b) Asylberechtigte gemäß § 3 des Asylgesetzes 2005 und subsidiär Schutzberechtigte nach § 8 des Asylgesetzes 2005;
c) Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinn des § 2 Abs. 1 Z. 13 des Asylgesetzes 2005 gestellt haben und sich in Vorarlberg aufhalten;
d) Vertriebene, denen aufgrund einer Verordnung gemäß § 62 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005 ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht gewährt ist;
e) Insassen von Haftanstalten;
f) Bewohner von Obdachlosenheimen und -herbergen sowie Unterstandslose.
*) Fassung LGBl.Nr. 53/2011, 18/2012, 95/2021, 74/2022
§ 2*) Untersuchungsstellen
§ 2
Die Untersuchung ist von der nach § 8 des Tuberkulosegesetzes zuständigen Stelle durchzuführen.
*) Fassung LGBl.Nr. 14/2009, 55/2009
§ 3 § 3 Zeitpunkt der Untersuchung
(1) Die Reihenuntersuchung ist einmalig durchzuführen:
a) für Personen gemäß § 1 lit. a bis d innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Einreise in das Bundesgebiet;
b) für Personen gemäß § 1 lit. e und f innerhalb von drei Monaten nach Haftantritt bzw. nach Eintritt der Obdachlosigkeit.
(2) Die Reihenuntersuchung gemäß Abs. 1 entfällt, wenn ein Gesundheitszeugnis gemäß § 11 Abs. 7 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes vorgelegt und darin das Nichtvorliegen einer Tuberkuloseerkrankung bescheinigt wird.
(3) Im Bedarfsfall ist die Reihenuntersuchung auf Anordnung im medizinisch erforderlichen Ausmaß zu wiederholen.
*) Fassung LGBl.Nr. 33/2003, 53/2011, 26/2024