LandesrechtVorarlbergVerordnungenTuberkulose-Reihenuntersuchungsverordnung § 1

§ 1

In Kraft seit 17. Dezember 2022
Up-to-date

Zur Erfassung unbekannter Tuberkulosefälle sind bei folgenden Personengruppen gezielte Reihenuntersuchungen durchzuführen:

a) Personen, die gemäß dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz einen Aufenthaltstitel oder eine Aufenthaltskarte in Österreich benötigen, mit Ausnahme von Staatsangehörigen des Vereinigten Königreiches Großbritannien und Nordirland, der Vereinigten Staaten von Amerika, von Kanada, Australien und Neuseeland;

b) Asylberechtigte gemäß § 3 des Asylgesetzes 2005 und subsidiär Schutzberechtigte nach § 8 des Asylgesetzes 2005;

c) Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinn des § 2 Abs. 1 Z. 13 des Asylgesetzes 2005 gestellt haben und sich in Vorarlberg aufhalten;

d) Vertriebene, denen aufgrund einer Verordnung gemäß § 62 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005 ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht gewährt ist;

e) Insassen von Haftanstalten;

f) Bewohner von Obdachlosenheimen und -herbergen sowie Unterstandslose.

*) Fassung LGBl.Nr. 53/2011, 18/2012, 95/2021, 74/2022

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