(1) Die Reihenuntersuchung ist einmalig durchzuführen:
a) für Personen gemäß § 1 lit. a bis d innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Einreise in das Bundesgebiet;
b) für Personen gemäß § 1 lit. e und f innerhalb von drei Monaten nach Haftantritt bzw. nach Eintritt der Obdachlosigkeit.
(2) Die Reihenuntersuchung gemäß Abs. 1 entfällt, wenn ein Gesundheitszeugnis gemäß § 11 Abs. 7 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes vorgelegt und darin das Nichtvorliegen einer Tuberkuloseerkrankung bescheinigt wird.
(3) Im Bedarfsfall ist die Reihenuntersuchung auf Anordnung im medizinisch erforderlichen Ausmaß zu wiederholen.
*) Fassung LGBl.Nr. 33/2003, 53/2011, 26/2024
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